Bundesministerium des Innern

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Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 23.12.2022 - (Asylmagazin 1-2/2023, S. 33) - asyl.net: M31183
https://www.asyl.net/rsdb/m31183
Leitsatz:

Anwendungshinweise zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts

Allgemeine Hinweise zur neu eingeführten Regelung des § 104c AufenthG zum Chancen-Aufenthaltsrecht (ChAR), welche zum 31.12.2022 in Kraft getreten ist. Informationen zu den Voraussetzungen, gesetzgeberischen Zielsetzungen und Anwendungsbereich des Chancen-Aufenthaltsrechts.

Hinweise zum Vorliegen atypischer Fälle, in denen die Erteilung des ChAR ausgeschlossen ist. Informationen zur Einholung des Demokratiebekenntnisses. Ausführungen zur Prüfung der Straffreiheit und des Ausweisungsinteresses. Ausführliche Hinweise zur Prüfung des Regelausschlusses aufgrund wiederholter vorsätzlicher Falschangaben oder Identitätstäuschung. Angaben zu Hinweispflichten der Ausländerbehörden.

Hinweise zum Wechsel in die Bleiberechtsregelungen der §§ 25a und 25b AufenthG und zum Zugang zu Integrationsmaßnahmen während des Aufenthalts mit ChAR. Angaben zu den Folgen bei nicht erfolgtem Wechsel in die Bleiberechtsregelungen und zur AZR-Speicherung.

Ausgewählte Inhalte:

1. Ausländerbehörden sind angehalten, die betroffenen Menschen in ihren Bemühungen zur Erlangung eines Bleiberechts zu unterstützen.

2. Die Beantragung des ChAR löst keine Fiktionswirkung aus; bei nicht offensichtlich unbegründeter Antragstellung sind die Ausländerbehörden jedoch angehalten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.

3. Die antragstellende Person muss geduldet sein, eine förmliche Duldungsbescheinigung ist nicht erforderlich. Wenn eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt wurde, kann das ChAR nicht beantragt werden.

4. Kurze Unterbrechungen der erforderlichen Voraufenthaltszeit von fünf Jahren sind unschädlich. Dies gilt auch bei mehrfachen Ausreisen.

5. Während des Aufenthalts mit ChAR ist nur ein Wechsel in ein Bleiberecht nach §§ 25a und 25b AufenthG möglich. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht dann die Möglichkeit des Wechsels in einen anderen Aufenthaltstitel.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Chancen-Aufenthaltsrecht, Bleiberecht, Duldung, Innenministerium, atypischer Ausnahmefall, Bekenntnis, Straftat, Ausweisungsinteresse, Ausschlussgrund, Identitätstäuschung, Hinweispflicht, Integrationsmaßnahme, Fiktionswirkung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Grenzübertrittsbescheinigung, Voraufenthalt, Zweckwechsel, Wechsel des Aufenthaltszwecks,
Normen: AufenthG § 104c, AufenthG § 25a, AufenthG § 25b,
Auszüge:

[...]

0. Allgemeines: [...]

1. § 104c AufenthG – Chancen-Aufenthalt

1.1 Allgemeines [...]

1.2 Antragsverfahren [...]

1.3. Geduldeter Aufenthalt [...]

1.4 Voraufenthaltszeiten [...]

1.5 "Soll"-Erteilung [...]

1.6 Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO) [...]

1.7 Straffreiheit / Verhältnis zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG [...]

1.8 Soll-Ausschlussgrund nach § 104c Absatz 1 Satz 2 AufenthG [...]

1.9 § 104c Absatz 2 AufenthG: [...]

1.10 § 104c Absatz 3 AufenthG (Titelerteilung/Zweckwechselverbot) [...]

1.11 § 104c Absatz 4 - Hinweispflichten der Ausländerbehörden bzw. Aufzeigen von Handlungspflichten [...]

1.12 Sonstige Rechtsfolgen bei Titelerteilung [...]

2. Übergang vom Chancen-Aufenthalt in die Bleiberechtstitel der §§ 25a, 25b AufenthG [...]

2.2 Wechsel in die §§ 25a, 25b AufenthG [...]

2.3 Geklärte Identität nach § 25a Absatz 6 und § 25b Absatz 8 [...]

3. Integrationsmaßnahmen

3.1 Möglichkeit der Verpflichtung zum Integrationskurs [...]

3.2 Hinweise an Antragsteller: Zugang zum Integrationskurs [...]

4. Folgen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach §§ 25a,25b AufenthG [...]

5. AZR-Speichersachverhalte [...]