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VG Frankfurt/Oder

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Zitieren als:
VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 16.01.2023 - 3 L 376/22 - asyl.net: M31376
https://www.asyl.net/rsdb/m31376
Leitsatz:

Vietnamesischen Staatsangehörigen aus der Ukraine ist Rückkehr nach Vietnam regelmäßig zuzumuten:

"Bei vietnamesischen Staatsangehörigkeiten besteht auch dann kein Anscheinsbeweis dafür, dass diese regelmäßig nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können, wenn sie zuvor über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für die Ukraine verfügten."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Ukraine, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, temporärer Schutz, Vietnam, Richtlinie zum vorübergehenden Schutz, Massenzustromsrichtlinie, vorläufiger Rechtsschutz, Ukraine-Krieg, Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung, UkraineAufenthÜV, Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382,
Normen: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 Art. 2 Abs. 2, RL 2001/55/EG Art. 5, AufenthG § 24 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

a. Die Kammer teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG hat. [...]

Der Antragsgegner hat [...] zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach den vorstehend dargestellten Regelungen nicht zusteht, weil er in der Lage ist, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland Vietnam zurückzukehren.

Der Antragsteller kann seine gegenteilige Auffassung nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. 

Denn die Annahme eines Anscheinsbeweises setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es deshalb rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 – 8 C 36/92 –, juris Rn. 14 m.w.N.). 

Es trifft aber keineswegs zu, dass nicht-ukrainische Staatsangehörige mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel für die Ukraine regelmäßig nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren könnten. Man denke nur an Staatsangehörige westlicher Staaten, wie den USA, die über einen solchen unbefristeten Aufenthaltstitel für die Ukraine verfügten und gleichwohl jederzeit aus Deutschland sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können.

Entsprechendes gilt regelmäßig auch für vietnamesische Staatsangehörige. Insoweit ergibt sich aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dass eine Rückkehr vietnamesischer Staatsangehöriger aus Deutschland in ihr Herkunftsland sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich ist und in den vergangenen Jahren unter Geltung eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Vietnam geschlossenen Reintegrationsabkommens auch in tausenden Fällen erfolgt ist. Probleme bestehen weder in Bezug auf die Sicherung des Existenzminimums des Antragstellers, bei dem es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, noch bezogen auf die medizinische Versorgung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam, Stand: November 2022, S. 19 ff.). 

Spricht danach die allgemeine Auskunftslage für die Möglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in das Herkunftsland Vietnam und sind deshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG i.V.m. dem Durchführungsbeschluss des Rates der Europäischen Union nicht erfüllt, so ändert sich hieran auch nichts durch die vom Antragsteller in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat aus den (an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder gerichteten) Schreiben vom 14. April 2022 und vom 5. September 2022. Denn auch soweit darin ausgeführt wird, es sei bei Personen mit unbefristetem Aufenthaltstitel für die Ukraine "prima facie von einer maßgeblichen Verbindung in der Ukraine und damit davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren", wird auch in diesem Schreiben festgestellt, dass eine solche "prima facie-Schlussfolgerung" (jedenfalls) "widerleglich" sei (S. 5 des Länderschreibens vom 5. September 2022). 

Bezogen auf den aus Vietnam stammenden Antragsteller wäre auch eine solche "Schlussfolgerung" widerlegt, da die Möglichkeit seiner sicheren und dauerhaften Rückkehr durch die allgemeine Auskunftslage bestätigt und auch nicht durch konkreten Vortrag im Einzelfall in Zweifel gezogen wird. [...]