VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Urteil vom 27.02.2023 - 7 K 2355/17. DA.A - asyl.net: M31418
https://www.asyl.net/rsdb/m31418
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für im Internet aktiven Kurden aus der Türkei:

1. Türkische Stellen spähen Regierungsgegner*innen auch in Deutschland aus. Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikel, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc., bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden.

2. Das banale Teilen oder "liken" von Inhalten in sozialen Medien kann in der Türkei zu strafrechtlichen Ermittlungen führen. 2021 wurden fast 150 000 Konten in sozialen Medien untersucht und rechtliche Schritte gegen mehr als 60 000 Personen eingeleitet. Strafverfolgungsbehörden wählen scheinbar willkürlich aus, gegen welche der in den sozialen Medien aktiven Personen vorgegangen wird, wobei diese Ausführungen auch auf andere Internetaktivitäten zu übertragen sind.

3. Der türkische Staat geht gegen (vermeintliche) Sympathisant*innen der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln vor, Betroffene können vor Gericht nicht mit einem fairen Verfahren rechnen, und es kommt zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte. Beim Vorwurf einer Straftat mit Terrorismusbezug wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit das Recht auf Verteidigung durch Strafverteidiger*innen verweigert.

4. Bereits das Bekräftigen der kurdischen Identität kann zu strafrechtliche Konsequenzen zu führen, sodass die vom Kläger betriebenen Webseiten, die sich für Kultur und Sprache der Kurd*innen einsetzen, zu staatlicher Verfolgung insbesondere als vermeintlicher Unterstützer der PKK führen kann.

5. Eine legale Ausreise über einen türkischen Flughafen spricht nicht gegen eine beachtlich wahrscheinliche politische Verfolgung bei Rückkehr in der Türkei.  

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Türkei, Kurden, PKK, soziale Medien, social media, soziale Netzwerke, Exilpolitik, Internet, Webseite, politische Verfolgung, Haft, faires Verfahren, legale Ausreise, Exilpolitik, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe,
Normen: AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3a Abs. 1, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen.

Das Gericht teilt aber zunächst die Einschätzung des Bundesamtes, dass eine Verfolgungsgefahr nicht allein aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden resultiert und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. [...]

Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden [...].

Derartige individuelle Gründe, die für eine asylerhebliche Verfolgung sprechen, sind vom Kläger dargelegt worden. In der Gesamtwürdigung des klägerischen Vorbringens ist eine Verfolgung beachtlich wahrscheinlich. [...]

Mit diesen Schilderungen übereinstimmend hat der Kläger ebenso in der mündlichen Verhandlung detailreich und glaubhaft geschildert, 2015 habe er sich in Deutschland aufgehalten und sei zwei Tage nach seiner Rückkehr in die Türkei festgenommen worden. Er sei zwei Tage und eine Nacht lang in Haft gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Propaganda und Hilfe für die PKK geleistet habe, etwa, dass er im Rahmen des Internet-Streamings ... und auf einer Nachrichten-Webseite einer von ihm gegründeten Gruppe namens ... Propaganda für die PKK betrieben hätte. [...]

Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Sachvortrages des Klägers; er konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen der Berichterstatterin die Umstände seiner Festnahme und Vernehmung umfassend unter Angabe lebensnaher Details schildern. [...]

Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner Internetaktivitäten in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten ist, weil er als potentieller Unterstützer der PKK angesehen wurde. [...]

Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die Türkei seit dem Putschversuch im Sommer 2016 verschärft gegen tatsächliche und vermeintliche Gegner der Regierung vorgeht. [...] Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere (auch vermeintliche) PKK- und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen, ebenso wie sie Tätigkeiten von in Deutschland registrierten Vereinen beobachten. Mehrere an die Bundesregierung übermittelte Unterlagen und Auslieferungsersuchen legen diese Vermutung nahe. Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc., bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus [...].

Alles, vom banalen Teilen bis hin zum Liken von Inhalten in sozialen Medien, die von anderen z.B. auf Facebook, geteilt werden, kann zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung etwa wegen Beleidigung des Präsidenten führen. Hunderte von Websites wurden gesperrt und Online-Inhalte, die als kritisch gegenüber der regierenden Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) oder Präsident Erdogan angesehen wurden, wurden von Webseiten und Social-Media-Plattformen entfernt. Online-Aktivisten, Journalisten und Social-Media-Nutzer wurden sowohl physisch als auch online wegen ihrer Social-Media-Beiträge schikaniert. Staatlich geförderte Medien und die Manipulation von Inhalten sozialer Medien durch die Regierung haben sich negativ auf die Online-Informationslandschaft ausgewirkt. Insbesondere die Medienberichterstattung über die kurdisch besiedelte südöstliche Region wird stark von der Regierung beeinflusst. Die Sperrung und Löschung von Online-Inhalten ohne gerichtliche Anordnung aus einer unangemessen breiten Palette von Gründen, die sich auf das Internetgesetz und den allgemeinen Rechtsrahmen stützen, wurde fortgesetzt. Die derzeitige Gesetzgebung zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten sowie das Strafgesetzbuch behindern die Meinungsfreiheit und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards. Nach Auskünften der Generaldirektion für Sicherheit wurden im Jahr 2021 insgesamt 106.000 Social-Media-Konten in der Türkei aufgrund von Beiträgen untersucht, die von den Behörden als problematisch eingestuft wurden. Die behördlichen Untersuchungen der Accounts richteten sich gegen Beleidigungen des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda oder Aufstachelung zu Feindschaft und Hass unter der Bevölkerung, wobei diesbezüglich 46.646 Nutzer identifiziert wurden. Anderen Angaben des Innenministeriums zufolge verdoppelten sich 2021 die Zahlen der untersuchten Konten sowie der Verfahren verglichen mit 2020. 146.167 Konten in sozialen Medien wurden untersucht und rechtliche Schritte gegen 60.051 Personen eingeleitet. In der Folge wurden 1.911 Personen festgenommen und 73 inhaftiert (vgl. zum Ganzen: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22.09.2022, S. 90 f.).

Die Strafverfolgungsbehörden wählen scheinbar willkürlich aus, gegen welche der in den sozialen Netzwerken aktiven Personen vorgegangen wird (SFH, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken vom 05.12.2018, S. 10, und Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook vom 29.10.2020, S. 4). Insbesondere Kritik an den militärischen Einsätzen der türkischen Regierung in Syrien, das Bekräftigen der kurdischen Identität, aber auch bereits jede - gewaltfreie - Kritik an der türkischen Regierung genügen hierbei, um zu strafrechtlichen Konsequenzen zu führen. Am 10.10.2019 veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul eine Erklärung, die kritische Nachrichten und Kommentare zu den militärischen Operationen der Torkel in Nordsyrien verbietet. [...] Hierbei reicht bereits das bloße Teilen eines nicht selbst verfassten Beitrags aus, um in das Visier der Strafverfolgung zu geraten (SFH, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken vom 05.12.2018, S. 11, und Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook vom 29.10.2020, S. 5 f.). [...]

Nach den Angaben von Human Rights Watch werden verhaftete Nutzer sozialer Netzwerke immer häufiger angeklagt, "Mitglied einer bewaffneten terroristischen Organisation" zu sein, was Untersuchungshaft und hohe Strafen zur Folge hat. Dabei ist das Belastungsmaterial sehr dünn und besteht häufig nur darin, bestimmte Hashtags verwendet oder Meinungen in den sozialen Netzwerken verbreitet zu haben. (SFH, Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook vom 29.10.2020, S. 7). [...] Laut Europäischer Kommission stützen sich Strafanklagen, die sich auch gegen einfache Nutzer der sozialen Netzwerke (insbesondere Facebook, Twitter, YouTube, Instagram etc.) richten, meist auf eine selektive und willkürliche Anwendung der Gesetze. Nachrichten, die bereits vor mehreren Jahren in den sozialen Netzwerken veröffentlicht wurden, können auch zur Strafverfolgung führen [...].

Diese sich primär auf Internetaktivitäten in sozialen Medien beziehende Einschätzungen sind auf andere Internetaktivitäten wie vorliegend das Erstellen und Betreiben von Webseiten und das Veröffentlichen dortiger Beiträge und Informationen übertragbar.

Die drohenden Rechtsverletzungen wären auch ihrer Intensität nach asylrechtsrelevant.

Es kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Türkei gegenwärtig mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeht. Bei Gerichtsverhandlungen gegen Sympathisanten derartiger Organisationen können die Betroffenen nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Es kommt zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden [...]. Personen, denen eine Straftat mit Terrorismusbezug vorgeworfen wird, wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit das von Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK stipulierte Recht auf Verteidigung durch einen Strafverteidiger verweigert. Vielen angeklagten Personen fehlt es aufgrund der Stigmatisierung und der strafrechtlichen Verfolgung von Rechtsanwälten, die Personen unter Terrorismusverdacht verteidigen, bereits am Zugang zu einem Strafverteidiger. Anwälte werden willkürlich inhaftiert und in Verbindung mit den angeblichen Verbrechen ihrer Mandanten gebracht (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 22.09.2022, S. 46 f.). Zudem wird politischen Angeklagten die Möglichkeit zur Interaktion mit ihren Verteidigern weitgehend verwehrt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Kommunikation von Angeklagtem und Verteidiger abgehört und erfasst wird, wodurch es dem Angeklagten unmöglich ist, seinem Verteidiger gegebenenfalls auch ihn belastende oder aus sonstigem Grund vertrauliche Informationen mitzuteilen. [...]

Im Zuge der Ermittlungen gegen Personen, denen eine Beteiligung an dem Putschversuch vorgeworfen wurde, wurden von einigen Nichtregierungsorganisationen sehr detaillierte Foltervorwürfe gegen die türkische Polizei und Justiz erhoben. [...] Es wird weiterhin auch über zahlreiche Einzelfälle von Misshandlungen in Gefängnissen vor allem an mutmaßlichen Gülen-Anhängern und PKK-Unterstützern einschließlich unzureichenden Zugangs zu ärztlicher Versorgung von Gefangenen berichtet. Zu den Zielpersonen gehören Kurden, Linke und angebliche Anhänger von Fethullah Gülen [...].

Hinzu kommt, dass dem Kläger nicht nur asylrelevante Misshandlungen bei einer Verhaftung drohen, sondern auch Anklagen und Gerichtsentscheidungen, die sich, wie bereits ausgeführt, auf unklare Definitionen von Terrorismusbegriffen, die sehr weite Auslegung durch die Gerichte und auf schwache Beweise stützen [...].

Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen gehört der Kläger zur Überzeugung der Berichterstatterin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu dem Personenkreis, der bei Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hat. [...]

Der Kläger ist Kurde und engagiert sich nach dem Vorstehenden aktiv für die Belange der Kurden. Er hat diesbezüglich Ausdrucke aller oben genannten Webseiten vorgelegt, die seine Angaben belegen; das Gericht konnte die Webseiten mit Ausnahme der Webseiten ... auch selbst aufrufen. Auch sind die Angaben des Klägers zum Erstellen und Betreiben dieser Webseiten glaubhaft. Er konnte detailreich den Aufbau und die Inhalte der verschiedenen Webseiten beschreiben.

Zwar hat der Kläger lediglich vorgetragen, er habe sich im Rahmen der Tätigkeiten der ..., nur für die Kultur und Sprache der Kurden eingesetzt; er sei weder in einer Partei gewesen noch habe er etwas mir der PKK zu tun gehabt Dass er sich im Rahmen der Webseiten regimekritisch geäußert hätte, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst für das Gericht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, können nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen aber auch öffentliche Äußerungen, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden; das Bekräftigen der kurdischen Identität ist ausreichend, um zu strafrechtlichen Konsequenzen zu führen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner Internetaktivitäten bereits in das Visier der türkischen Behörden gelangt ist. In dieser Hinsicht wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Anders als die Beklagte meint, spricht auch nicht die legale Ausreise des Klägers gegen eine beachtlich wahrscheinliche politische Verfolgung in der Türkei. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen können Reisepässe beantragt und ausgestellt werden, sofern keine Ausreisesperre verhängt wurde. Ein Ermittlungsverfahren bzw. ein Haft- oder Suchbefehl bedeutet für die betroffene Person auch für die Beantragung eines Personalausweises kein Hindernis. Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens erleidet eine nicht in Haft befindliche Person grundsätzlich keine Beschränkungen seiner Reisefreiheit (vgl. im Falle von Gülen-Anhängern AA, Auskunft an das VG Augsburg zu dem Az. Au 6 K 17.33800 vom 08.01.2020).

Der Kläger setzte bzw. setzt sich für die "kurdischen Sprache, Kultur, Tradition und Geschichte des Landes Kurdistan" ein. Dies lässt befürchten, dass der Kläger als potentieller Unterstützer oder sogar als Mitglied der PKK angesehen wird. Die Internetaktivitäten des Klägers können ihm etwa als "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit in der Öffentlichkeit", "Propaganda für terroristische Vereinigungen", "Unterstützung einer terroristischen Organisation" oder sogar "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation" ausgelegt werden und zu Verfolgungshandlungen führen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bei dem Kläger im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände ist demnach bei Rückkehr in sein Heimatland nach der Überzeugung des Gerichts mit einer Verfolgung als vermeintlicher Unterstützer oder Angehöriger der PKK zu rechnen. [...]

Ferner ist auch zu beachten, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass man in der Türkei auf die Nachrichtenwebseite und das Radio nicht mehr zugreifen könne; wenn man die Seiten in der Türkei aufrufe, werde dort angegeben, dass der Zugriff aufgrund eines Beschlusses des türkischen Staates nicht möglich sei. Dies erscheint vor dem Hintergrund der oben genannten Erkenntnisse, nach denen Hunderte von Websites gesperrt und Online-Inhalte von Webseiten und Social-Media-Plattformen entfernt wurden, die als kritisch gegenüber der regierenden AKP oder Präsident Erdogan angesehen wurden, glaubhaft. Es ist also davon auszugehen, dass es sich bei den Inhalten der Webseiten des Klägers jedenfalls aus Sicht der türkischen Behörden um unliebsame Inhalte handelt.

Eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund ist gegeben. Die dem Kläger drohenden Rechtsverletzungen durch den türkischen Staat beruhen auf einem Asylmerkmal, nämlich auf dem politischen Engagement des Klägers und dem daraus resultierenden Vorwurf der Unterstützung der PKK. [...]