Kostenbescheid wegen Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Zurückschiebung aufzuheben:
"1. Im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen auf der Grundlage von §§ 66, 67 AufenthG erlassenen Kostenbescheid findet eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit von nicht in Bestandskraft erwachsenen Zurückschiebungsverfügungen statt. Eine Kostenerhebung scheidet aus, wenn die ergangene Zurückschiebungsverfügung rechtswidrig war (Rn. 25).
2. Die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat darf nur dann im Wege einer Zurückschiebung nach nationalem Recht verfügt und vollzogen werden, wenn sämtliche Anforderungen der Dublin II-Verordnung an eine Überstellung erfüllt sind (Rn. 28)."
(Amtliche Leitsätze; Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung bezieht sich auf einen Vorgang im Jahr 2012, sodass die Dublin-II-Verordnung Anwendung gefunden hat ist. Die rechtliche Wertung ist aber auf die Dublin-III-Verordnung zu übertragen)
[...]
25 2. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Kostenhaftung gilt, dass die Kosten auslösenden Amtshandlungen, die selbständig in Rechte des Ausländers bzw. der Ausländerin eingreifen, rechtmäßig gewesen sein müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2012 – 10 C 6/12 – juris Rn. 20 f.; Geyer in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 66 AufenthG Rn. 2). Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Zurückschiebung im nachfolgenden Kostenerstattungsverfahren ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein entsprechender Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 11/14 – juris Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat gegen die Zurück - schiebungsverfügung vom 25. Dezember 2011 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Gegen die Zurückschiebungsverfügung vom 9. Februar 2012 hat sie am 23. Februar 2012 fristgerecht Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Beide Verfügungen sind daher nicht in Bestandskraft erwachsen, sondern haben sich (erst) durch den Ablauf der Überstellungsfrist am 3. Juli 2012 erledigt. In einem solchen Fall findet eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Zurückschiebung im Rahmen der Durchsetzung einer Kostenerstattungsforderung statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 – 1 C 3/13 – juris Rn. 19) und die Klägerin haftet für die Kosten der (gescheiterten) Zurückschiebung nur dann, wenn die Kosten auslösenden Amtshandlungen (hier: die Zurückschiebungsverfügungen) sie nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 – 10 C 6/12 – juris Rn. 21 f.). Insoweit ist die gerichtliche Überprüfung nicht auf die Prüfung von rechtlichen Mängeln der Zurückschiebung beschränkt, die "offenkundig" sind (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 1. August 2013 – 2 A 402/11 – juris Rn. 39).
26 Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab scheidet eine Kostenhaftung der Klägerin bereits deshalb aus, weil die von der Beklagten erlassenen Zurückschiebungsverfügungen rechtswidrig waren. Die Voraussetzungen für eine Zurückschiebung der Klägerin nach Polen waren weder am 25. Dezember 2011 noch am 9. Februar 2012 erfüllt.
27 Da die Klägerin und ihre minderjährigen Kinder, bevor sie am 25. Dezember 2011 von der Bundespolizei im grenznahen Raum aufgegriffen wurden, einen Asylantrag in Polen gestellt hatten, unterfällt die von der Beklagten beabsichtigte Rücküberstellung nach Polen den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Diese Verordnung beschränkt sich nicht nur auf die Bestimmung der Zuständigkeit für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat aktuell gestellten Asylantrags und die (Wieder-)Aufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat infolge früherer dortiger Asylantragstellung. Sie erstreckt sich auch auf die sog. Aufgriffsfälle, bei denen ein Antragsteller nach vorangehender Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat später unerlaubt in einen anderen Mitgliedstaat einreist, ohne dort einen Asylantrag zu stellen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO). Ein solcher Aufgriffsfall lag hier am 25. Dezember 2011 vor.
28 Die Dublin II-Verordnung bestimmt, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies nach den Vorgaben der Dublin II-Verordnung "materiell möglich ist", nach den Vorschriften des nationalen Rechts erfolgt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO). Das nationale Recht sieht vor, dass eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Wege einer Zurückschiebung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG oder § 18 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG zwangsweise durchgesetzt werden kann, sofern eine freiwillige Überstellung in den zuständigen Staat nicht erfolgen kann (vgl. Winkelmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 57 AufenthG Rn. 6 und § 18 AsylVfG Rn. 28). Wegen des Vorrangs des Unionsrechts darf eine Zurückschiebungsentscheidung allerdings erst dann verfügt und vollzogen werden, wenn sämtliche Anforderungen, die die Dublin IIVerordnung
an eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat aufstellt, erfüllt sind (vgl. zur entsprechenden Rechtslage unter Geltung der Dublin III-Verordnung: Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: Oktober 2022, § 57 AufenthG Rn. 50 und § 18 AsylG, Rn. 68). Das Unionsrecht verlangt, dass vor dem Erlass einer Zurückschiebungsverfügung das (Wieder-)Aufnahmeverfahren nach der Dublin II-Verordnung durchgeführt worden ist und dabei außerdem die Informationspflichten und Rechtsschutzgewährleistungen der Dublin II-Verordnung eingehalten worden sind (vgl. Vogt/Nestler in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/ Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 18 AsylG Rn. 16 und 22; VG München, Urteil vom 28. April 2021 – M 25 K 18.3432 – juris Rn. 29). [...]