Bundesministerium des Innern

Merkliste
Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 28.04.2023 - Z114.13002/28#383 - asyl.net: M31692
https://www.asyl.net/rsdb/m31692
Leitsatz:

Empfehlungen zur Globalzustimmung der obersten Landesbehörden in Familiennachzugsverfahren:

Zur Beschleunigung der Visumerteilung zur Familienzusammenführung bei Anträgen aus Ländern mit verlässlichem Urkundenwesen wird empfohlen, dass die obersten Landesbehörde von der Möglichkeit des Erlasses einer Globalzustimmung gem. § 32 AufenthV Gebrauch machen. Die Empfehlung bezieht sich auf Fälle, in denen die Lebensunterhaltssicherung und die Wohnraumgröße nicht zu prüfen sind, mithin also nur für Fälle des § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG (Flüchtlingsschutzprivilegierung), § 36 Abs. 1 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigem ausländischem Kind), sowie § 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG (Kindernachzug zu deutscher Person oder Elternteil eines deutschen Kindes).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Familienzusammenführung, Vorabzustimmung, Globalzustimmung, oberste Landesbehörden, Urkundenwesen
Normen: AufenthV § 32, AufenthG § 29 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 36 Abs. 1, AufenthG § 28 Abs. 1 S. 2
Auszüge:

[...]

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat regt daher an, dass Sie als oberste Landesbehörden eine Globalzustimmung nach § 32 AufenthV für solche Fälle erlassen, in denen die Visaanträge zur Familienzusammenführung bei Auslandsvertretungen in Staaten mit verlässlichen Urkundenwesen (entsprechend Anlage 1) gestellt werden und in denen Lebensunterhalt und Wohnraum für die Visumerteilung nicht zu prüfen sind.

Im Einzelnen handelt es sich bei Letzterem um folgende Fälle:

- § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG. In diesen Fällen des privilegierten Familiennachzugs sind die Voraussetzungen des ausreichenden Wohnraums und der Lebensunterhaltssicherung entbehrlich, wenn der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter/Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG gestellt wird und die Familienzusammenführung in einem Drittstaat, zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.

- § 36 Abs. 1 AufenthG. Von Lebensunterhaltssicherung und Wohnraumerfordernis ist abzusehen, wenn es sich bei den nachziehenden Personen um Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers handelt.

- § 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Hierbei handelt es sich um die Visumerteilung für den Familiennachzug vom minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen oder Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge. [...]