VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.05.2023 - 7 A 285/22 - asyl.net: M31696
https://www.asyl.net/rsdb/m31696
Leitsatz:

Abschiebungsandrohung ist bei Nichtberücksichtigung familiärer Bindungen und des Kindeswohls aufzuheben:

"Im Fall minderjähriger Asylsuchender sind familiäre Bindungen und das Kindeswohl bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Ist das nicht geschehen, so ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und daher aufzuheben [...]."

(Amtliche Leitsätze; unter Bezug auf: EuGH, Beschluss vom 15. Februar, EuGH - C-484/22 BR Deutschland gg. GS - asyl.net: M31329)

Schlagwörter: Kindeswohl, Rückkehrentscheidung, Ablehnungsbescheid, Abschiebungsandrohung, inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, familiäre Bindungen, minderjährige Kinder, inländisches Vollstreckungshindernis
Normen: AsylG § 34 Abs. 1 Satz 1, AufenthG § 60a Abs. 2 Satz 1, RL 2008/115/EG Art. 5
Auszüge:

[...]

13 Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf Aufhebung der in Ziffer 5 des Bescheides ausgesprochenen Abschiebungsandrohung. Der Abschiebungsandrohung steht vorliegend Art. 5 lit. a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Abl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98-107, im Folgenden Rückführungsrichtlinie) entgegen. Danach haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen zu berücksichtigen. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Beschl. v. 15.02.2023 – C-484/22 -, juris Rn. 27) gebietet die vorgenannte Vorschrift, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es genügt nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Daraus ergibt sich, dass das Kindeswohl und die familiären Bindungen bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung von Belang ist und einer Androhung entgegenstehen kann. Zwar spricht der Wortlaut der §§ 57, 59 AufenthG dagegen, die ein dahingehendes Ermessen nicht eröffnen, sondern die Androhung der Abschiebung zwingend als Folge der – auch hier vorliegenden – vollziehbaren Ausreisepflicht vorsehen. Diese gebundene Rechtsfolge ist jedoch im Sinne der unionsrechtskonformen Auslegung einzuschränken und ein auf diesen Umstand beschränktes Ermessen hineinzulesen, da sonst den Vorgaben der zitierten Entscheidung des EuGH und damit der Anwendung des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie nicht genügt werden könnte. Ein dahingehendes Ermessen übte die Beklagte bei Erlass der Abschiebungsandrohung gar nicht aus, berücksichtigte entsprechend auch nicht die nach Unionsrecht schutzwürdigen Belange der Kläger, die sich schon daraus ergeben, dass sie von der allein sorgeberechtigten Mutter getrennt werden könnten, was jedenfalls angesichts des Umstandes, dass sie mit einem staatenlosen Partner, der gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht ausreisepflichtig ist, zwei Kinder hat und daher womöglich nicht abgeschoben werden kann, in Betracht zu ziehen ist. Des Weiteren ist die Kindeswohlgefährdung angesichts der drohenden Rückkehr in die Familie des Vaters mit Händen greifbar. Ob diese Umstände letztlich einer Abschiebungsandrohung tatsächlich entgegenstehen, kann vorliegend nicht ausgemacht werden. Rechtswidrig erweist sich die in Ziffer 5 des Bescheides getroffene Anordnung aber bereits deswegen, weil Kindeswohl und familiäre Bindungen gar nicht berücksichtigt wurden, obwohl dies nach dem Beschluss des EuGH geboten gewesen wäre. [...]