Mitglied des Rwanda National Congress droht in Ruanda Verfolgung:
Einer Person, die Parteimitglied des RNC (Rwanda National Congress) und Mitglied der KMP Foundation (Kizito Mihigo Peace Foundation) ist, droht bei Rückkehr nach Ruanda unabhängig von einer etwaigen Vorverfolgung politische Verfolgung und ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.03.2022 - 4 A 107/18 - asyl.net: M30679; siehe auch: VG Braunschweig, Urteil vom 04.08.2023 - 7 A 270/21 - asyl.net: M31838)
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Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben befindet sich die Klägerin aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG aus Gründen i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylG außerhalb ihres Herkunftslandes Ruanda. [...]
Zu der Frage, wann derartige Gründe im Hinblick auf eine politische Verfolgung bei Personen vorliegen, die aus Ruanda geflohen sind, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht grundlegend ausgeführt:
"Ein danach beachtlicher (subjektiver) Nachfluchttatbestand zugunsten eines ruandischen Staatsangehörigen allein wegen seiner Ausreise aus Ruanda, des Stellens eines Asylantrags bzw. der Beantragung internationalen Schutzes und des Aufenthalts im Ausland besteht indes nach dem Ergebnis der Gesamtschau der zu Ruanda vorliegenden Erkenntnismittel nicht. [...]
Die beachtliche Wahrscheinlichkeit bzw. tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verfolgung bei einer Rückkehr kann allerdings dann bestehen, wenn im Zusammenhang mit dem Asylgesuch weitere Umstände vorliegen, die den ruandischen Behörden zur Kenntnis gelangen und Anknüpfungspunkt für die Unterstellung einer regimekritischen Haltung durch staatliche Stellen Ruandas sein können. Derartige Anhaltspunkte können in einer exilpolitischen Tätigkeit des Asylbewerbers, in der Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder in regimekritischen Äußerungen sowohl im öffentlichen oder privaten Umfeld liegen." [...]
Solche weiteren Umstände liegen hier vor. Die Klägerin hat zur Überzeugung des erkennenden Gerichts und unter Vortage zahlreicher Dokumente (u.a. Mitgliedsbescheinigungen, Empfehlungsschreiben und Flyern) dargelegt, dass sie sich in der Bundesrepublik Deutschland sowohl für den RNC-Deutschland als auch für die Kizito Mihigo Gruppe für Frieden und Versöhnung exilpolitisch betätigt. In Übereinstimmung mit ihren vorherigen Angaben beim Bundesamt hat sie ebenfalls glaubhaft ausgeführt, dass sie sich für diese Organisationen bereits in ihrem Heimatland politisch betätigte. Den vermeintlichen Widerspruch, dass ihr Mitgliedsausweis des RNC erst auf einen Zeitpunkt nach ihrer Ausreise aus Ruanda datiert, vermochte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung plausibel und überzeugend zu erklären. So gab die Klägerin an, sie habe in Ruanda keine Parteikarte gehabt, da es sehr gefährlich sei, so ein Dokument zu besitzen. Wenn man mit so einer Karte erwischt werde, könne man getötet werden. Sie habe die Ausstellung der Karte erst beantragt, als sie bereits in Deutschland gewesen sei, weil sie dann keine Angst mehr gehabt habe, ein solches Dokument zu besitzen. [...]