VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Beschluss vom 28.08.2023 - A 13 K 2194/23 - asyl.net: M31899
https://www.asyl.net/rsdb/m31899
Leitsatz:

Dublin-Zuständigkeit wegen abgelaufenen Visums nur bei Einreise mithilfe des Visums:

1. Maßgeblich für die Frage, ob ein Visum gültig oder weniger als sechs Monate abgelaufen ist, ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO der Zeitpunkt, zu dem die antragstellende Person erstmals in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats - in Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF] - ein entsprechendes vom Asylantragsteller eingereichtes Formblatt oder behördliches Protokoll zugegangen ist.

2. Eine Zuständigkeit wegen eines durch einen Mitgliedstaat ausgestellten, aber abgelaufenen Visum gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO setzt nicht nur den Besitz eines Visums voraus, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, sondern darüber hinaus, dass der Asylantragsteller mit Hilfe dieses abgelaufenen Visums in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: VG Hannover, Beschluss vom 16.02.2015 - 10 B 403/15 - asyl.net: M22658)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Schengen-Visum, Gültigkeit, abgelaufenes Visum, Einreise, Visum,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, VO 604/2013 Art. 12 Abs. 4, VO 604/2013 Art. 7 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 20 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

16 2. Der Antrag ist auch begründet.[...] Denn die Abschiebungsanordnung erweist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als voraussichtlich rechtswidrig. [...]

19 Nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist dann, wenn ein Asylantragsteller ein gültiges Visum besitzt, grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Nach Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin-III-VO ist Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO auch dann anwendbar, wenn ein Antragsteller ein oder mehrere Visa besitzt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, auf Grund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

20 Maßgeblich für die Frage, ob das Visum gültig bzw. weniger als sechs Monate abgelaufen ist, ist nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO der Zeitpunkt, zu dem der Asylantragsteller erstmals in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats - in der Bundesrepublik dem Bundesamt - ein vom Asylantragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. [...]

21 Ausgehend hiervon kommt es vorliegend auf den 29.11.2022 an, denn an diesem Tag hat das Bundesamt auf Grund behördlicher Mitteilung schriftlich vom Asylgesuch des Antragstellers Kenntnis erlangt.

22 Das dem Antragsteller erteilte Visum war bis zum 31.10.2022 gültig und damit am 29.11.2022 seit weniger als sechs Monaten abgelaufen. Allerdings verlangt Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin-III-VO nicht nur den Besitz eines oder mehrerer Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, sondern darüber hinaus, dass der Asylantragsteller "aufgrund derer […] in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte". Dies bedeutet, dass der Asylantragsteller gerade mit Hilfe des Visums in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingereist sein muss [...].

23 Vorliegend fehlt es wohl an einer Einreise mit Hilfe des erteilten Visums. Nach den von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellten Ausführungen des Antragstellers, die ohne weiteres plausibel sind, reiste er erst am 26.11.2022 - und damit nach Ablauf der Gültigkeit des Visums - aus seinem Heimatland aus und am 29.11.2022 illegal in die Italienische Republik ein. Dafür, dass der Antragsteller entgegen seinen Angaben mit Hilfe des ihm erteilten Visums in einen Mitgliedstaat eingereist sein könnte, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. [...]