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OLG Karlsruhe

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Zitieren als:
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.10.2023 - 19 W 3/23 (Wx) - asyl.net: M32056
https://www.asyl.net/rsdb/m32056
Leitsatz:

Würdigung einer Tazkira im Personenstandsverfahren:

Ein Pass ist ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität. Etwas anderes gilt  jedoch, wenn weitere Urkunden vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der im Pass dokumentierten Identität aufkommen lassen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Pass, Identitätsnachweis, Geburtsdatum, Name, Schreibweise,Tazkira, Afghanistan
Normen: PStG § 47, AufenthG § 5
Auszüge:

[...]

13 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine Unrichtigkeit der Eintragung im vorliegenden Fall nicht feststellbar, weitere erfolgversprechende Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts sind nicht ersichtlich:

14 Aus den umfangreichen Anfragen und Ermittlungen des Amtsgerichts und der Anhörung des Antragstellers folgt - soweit für das vorliegende Verfahren erheblich -, dass dieser im Jahr 2002 - insofern unwiderlegt - ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik eingereist ist und im Asylverfahren zunächst mit dem zweiten Vornamen "B." und dem Geburtsjahr 1986 geführt wurde, damals also minderjährig gewesen wäre. Die ersten danach vorhandenen, der Geburtenregistereintragung in den Jahren 2012 und 2014 zugrunde liegenden Dokumente, die niederländische Eheurkunde vom … 2009 und der afghanische Reisepass des Antragstellers aus dem Jahr 2005, weisen den zweiten Vornamen "A." und weiterhin das Geburtsjahr 1986 aus.

15 Der nachfolgende afghanische Reisepass vom … 2006 weist zwar bereits den Vornamen "B." aus, jedoch weiterhin als Geburtsjahr 1986. Alle nachfolgenden Dokumente, die das Geburtsjahr 1981 enthalten, insbesondere die Geburtsurkunde des Afghanischen Generalkonsulats Bonn vom 25.08.2016, der aufgeklebte Berichtigungsvermerk des Generalkonsulats im afghanischen Reisepass vom 25.08.2016, die Einbürgerungsurkunde des Landratsamts Karlsruhe vom … 2016, der deutsche Reisepass vom … 2016, die geänderte niederländische Eheurkunde vom … 2021 und der aktuelle afghanische Reisepass gehen ersichtlich sämtlich auf die Tazkira vom … 2016 zurück. Bei einer Tazkira handelt es sich um ein innerafghanisches Personenstandsdokument, in das Name, Geburtsdatum und Personenstand aufgenommen werden [...]. Es besteht meist aus einem losen DIN A-4-Blatt mit angetackerten Fotos und Stempeln und handschriftlichen Einträgen [...]. Zwar kann einer solchen afghanischen Tazkira nicht bereits abstrakt und ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls jeder Beweiswert für die Identitätsklärung abgesprochen werden, vielmehr ist es eine Frage der freien Würdigung (§ 37 Abs. 1 FamFG) der als Beweismittel vorgelegten Urkunde, ob diese ungeachtet der Unzulänglichkeiten des afghanischen Personenstands- und Beurkundungswesens im Einzelfall ausreichen kann [...]. Auch verkennt der Senat nicht, dass die weitere Beteiligte zu 3 keine Hinweise gefunden hat, die gegen eine formale Echtheit der vorgelegten Tazkira vom 02.07.2016 sprechen.

16 2. Gleichwohl kann sich der Senat aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und der von ihm jeweils beim Amtsgericht zu Protokoll gegebenen Erklärungen keine sichere Überzeugung davon bilden, dass der Inhalt der Tazkira vom 02.07.2016 richtig und die Eintragung im Geburtenregister der Betroffenen zu 1 und 2 daher unrichtig ist.

17 Der Antragsteller selbst hatte anlässlich seiner Einreise in die Bundesrepublik im Jahr 2002 sein Geburtsjahr (damals mit 1986 angegeben) "einfach ausgefüllt und abgegeben", er habe es damals für richtig gehalten. Danach wäre er davon ausgegangen, damals 16 Jahre alt gewesen zu sein, obwohl er nach seinem jetzigen Vorbringen bereits 21 Jahre alt gewesen wäre. Es erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob über eine Abweichung von fünf Jahren in dieser Lebensphase ein Irrtum bestehen kann. Anlass für die angestrebte Berichtigung der Einträge in der Geburtsurkunde der Betroffenen ist nunmehr nach den eigenen Angaben des Antragstellers in seinem Antrag vom 12.07.2018, dass die Deutsche Rentenversicherung sein Geburtsdatum (… 1981) nicht anerkenne. [...]

19 Zum anderen sind die Angaben des Antragstellers zur Beschaffung dieser Tazkira vom … 2016 nicht geeignet, die Überzeugung von der Richtigkeit ihres Inhalts zu begründen. Wie den vorliegenden Informationsunterlagen zu entnehmen ist, ist es nicht möglich, eine Tazkira im Ausland ausgestellt zu bekommen. Vielmehr muss sie in Afghanistan beantragt und dort grundsätzlich persönlich abgeholt werden, eine Besorgung über einen Vertreter - insbesondere in Afghanistan lebende Verwandte - scheint allenfalls in Einzelfällen möglich. Dem von dem Antragsteller selbst beim Amtsgericht vorgelegten Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge [...] ist zu entnehmen, dass der Antragsteller damals über einen Rechtsanwalt vorgetragen hatte, in seinem Heimatland über keinerlei Verwandtschaft zu verfügen, dies könne er ausschließen. Dagegen hat er nunmehr auf die Frage des Amtsgerichts, wie die neue Tazkira beschafft worden sei, dort zu Protokoll erklärt, er sei 2016 in Afghanistan gewesen und habe dort mit seinem Onkel geredet. Diesen habe er gebeten zu schauen, ob er im Stadtregister eingetragen sei, dort sei er eingetragen gewesen. Er habe dann bei der afghanischen Botschaft einen Antrag gestellt, das Außenministerium habe sich darum gekümmert. Er habe seinem Onkel eine Vollmacht gegeben, "um mit den Behörden in Kontakt zu sein und die dementsprechenden Sachen dort zu erledigen". [...]

20 Vor diesem Hintergrund kommt auch den dem Antragsteller nachfolgend ausgestellten Ausweispapieren (s. o.), insbesondere dem jeweils gültigen deutschen und afghanischen Pass des Antragsstellers, keine weitergehende Beweiswirkung zu. Zwar ist es zwingende Voraussetzung einer Einbürgerung, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht [...]. Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG werden die Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert [...]. Ein Pass ist daher wegen seines Lichtbilds, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner regelmäßigen Überprüfung wegen der zeitlich begrenzten Gültigkeit ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen können. [...]