OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2023 - 4 B 8/22 - Asylmagazin 3/2024, S. 107 ff. - asyl.net: M32102
https://www.asyl.net/rsdb/m32102
Leitsatz:

Kein subsidiärer Schutz für jungen Mann aus Somalia:

1. Die schlechte humanitäre Lage in Somalia begründet keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Denn sie geht nicht zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG aus. Zwar behindert und blockiert Al-Shabaab humanitäre Hilfe von außen, entführt humanitäre Bedienstete und besteuert Hilfslieferungen zusätzlich an Straßensperren. Allerdings zielen diese Maßnahmen nicht auf eine Verschlechterung der Lebensbedingungen ab, sondern sind nur Mittel zum Zweck im Kampf um die Vorherrschaft in Somalia.

2. Die derzeitige Situation in der Region Lower Shabelle (Somalia) ist nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre.

3. Die schlechte humanitäre Situation in Somalia führt nicht dazu, dass eine Rückführung dorthin in Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK in jedem Fall ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen Situation der betroffenen Person zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot festzustellen ist.

4. Ein alleinstehender junger Mann, der über keine tragfähigen familiären Verbindungen oder sonstige entsprechend unterstützende soziale Netzwerke in Somalia verfügt und der Minderheitengruppe Madhibaan (Gabooye) angehört, wird bei einer Rückkehr - selbst bei Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen - in eine ausweglose Situation geraten, so dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Schlagwörter: Somalia, Abschiebungsverbot, subsidiärer Schutz, Madhibaan, Lower Shabelle, Gabooye
Normen: AsylG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, AsylG § 4 Abs. 3, AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, AufenthG § 60 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

1 Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. [...]

14 Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

15 Gegenstand der Berufung ist auch der beim Verwaltungsgericht gestellte (weitere) Hilfsantrag über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Somalias, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden hatte, weil sie bereits dem ersten Hilfsantrag stattgegeben hat. Durch die Berufung der Beklagten gegen ihre Verpflichtung zur Zuerkennung subsidiären Schutzes ist dieser ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz angefallen [...].

16 Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. [...]

21 Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Bei der Bestimmung des Zielorts kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort einer Rückkehr ist vielmehr in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird [...]. Da der Kläger vor seiner Ausreise in ... lebte, ist auf diese Stadt bzw. die Region Lower Shabelle (Somali: Shabeellaha Hoose) abzustellen. [...]

22 Hiervon ausgehend gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung, dass dem Kläger in seiner Herkunftsregion ein ernsthafter Schaden droht. Er macht geltend, vor seiner Flucht einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab-Miliz sowie einer Verfolgung durch die Familienangehörigen der beiden verstorben Männer und der somalischen Polizei ausgesetzt gewesen zu sein. Außerdem sei er Angehöriger eines Minderheitenclans und befürchte, Opfer eines in Somalia vorherrschenden Konflikts zu werden.

23 Danach droht dem Kläger in seinem Herkunftsstaat weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). [...]

24 Ebenso wenig droht dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. [...]

26 Der Kläger kann sich nicht auf die Befürchtung berufen, von der Al-Shabaab-Miliz zwangsrekrutiert zu werden. Er trägt zwar vor, bereits einmal in den Fokus der Al-Shabaab geraten zu sein. Angehörige der Miliz sollen ihn angesprochen haben, er möge sich ihnen anschließen und mit ihnen kämpfen. Außerdem sollen sie ihn aufgefordert haben, eine Bombe zu einer Polizeistation zu bringen. Auch wenn diese Ausführungen zutreffen sollten, greift nicht die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Die Ausgangssituation hat sich seit der Flucht des Klägers im Jahr 2013 grundlegend geändert.

27 Zwar kommt es in Somalia weiterhin zu Rekrutierungen durch die Al-Shabaab. Die Miliz setzt bei ihren Rekrutierungskampagnen aber hauptsächlich auf Indoktrination von Jugendlichen und finanzielle Anreize. Zu Zwangsrekrutierungen kommt es regelmäßig nur in Gebieten unter Kontrolle der Al-Shabaab [...]. Außerdem wäre zu erwarten, dass die Al-Shabaab nach dem Kläger sucht, wenn sie ein gesteigertes Interesse an ihm hätte. Der Kläger erklärte jedoch wiederholt, Al-Shabaab habe seine Familie nach seiner Flucht nicht kontaktiert.

28 Dem Kläger droht ferner keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Familien oder den Clan der beiden Männer, die von der Polizei bei einem Festnahmeversuch erschossen bzw. (letztlich tödlich) verletzt worden sein sollen. Abgesehen davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Geschehen in wesentlichen Punkten abweichend zu seinen bisherigen Angaben dargestellt hat, ohne die Widersprüche nachvollziehbar zu erklären, wären die Familienangehörigen und der Clan der Verstorbenen keine nichtstaatlichen Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG. Für die Heimatstadt des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass staatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage sind, ihm Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die von der Regierung kontrollierten Städte in Lower Shabelle können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 43 ff.).

29 Die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Minderheitenclan der Madhibaan (bzw. Gabooye), Subclan ..., führt ebenfalls zu keiner Zuerkennung subsidiären Schutzes. Zwar werden Minderheiten wie die Madhibaan in Somalia von den Mehrheitsclans gering geschätzt und diskriminiert, wobei einzelne Minderheiten unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen leben und sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt sehen [...]. Dies erreicht jedoch abgesehen von Einzelfällen nicht generell bei allen Angehörigen eines Minderheitenclans eine solche Schwere, dass dies als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen wäre [...].

30 Dem Kläger ist der subsidiäre Schutzstatus auch nicht wegen der schlechten humanitären Lage in Somalia zuzuerkennen. Dies gilt selbst dann, wenn die humanitären Bedingungen in seinem Heimatland für ihn wegen seiner persönlichen Lebensumstände derart widrig sein sollten, dass eine Rückführung nach Somalia eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellte. Es fehlt jedenfalls an einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 11 ff.).

31 Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. Es ist ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs erforderlich, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 13 und Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).

32 Somalia ist geprägt von einem jahrelangen bewaffneten Konflikt zwischen der Al-Shabaab-Miliz einerseits und den somalischen Regierungstruppen sowie deren Verbündeten andererseits. Es besteht keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Insbesondere seit Beginn der Offensive gegen Al-Shabaab im August 2022 sind regelmäßig schwere Anschläge mit vielen Toten in Mogadischu und anderen größeren Städten durch Al-Shabaab zu verzeichnen [...]. Die schlechten humanitären Bedingungen beruhen neben den klimatischen Verhältnissen (stärkste Dürreperiode seit über 40 Jahren) wesentlich auf dieser schlechten Sicherheitslage bzw. gehen überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück. [...] Vor diesem Hintergrund ist die Verschlechterung der Lebensbedingungen für die somalische Zivilbevölkerung als Kollateralschaden des intensiven Bürgerkriegs zu bewerten.

33 Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass Al-Shabaab humanitäre Hilfe von außen behindert oder blockiert, die Erhebung von Steuern verstärkt, humanitäre Bedienstete entführt und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert [...]. Diese Maßnahmen zielen nicht auf eine Verschlechterung der Lebensbedingungen der somalischen Zivilbevölkerung ab, sondern sind nur Mittel zum Zweck im Kampf um die Vorherrschaft in Somalia. [...]

35 Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen bei dem Kläger ebenfalls nicht vor.

36 Danach gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. [...]

37 Es bedarf keiner Entscheidung, ob die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in der Region Lower Shabelle die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG rechtfertigt [...]. Denn der Kläger ist auch bei Vorliegen eines derartigen Konflikts keiner ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. [...]

45 Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. [...]

48 Somalia gehört weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Das Land befindet sich seit Jahren in einer der komplexesten und langwierigsten humanitären Krisen der Welt, für die politische, sozioökonomische und Umweltfaktoren hauptverantwortlich sind. Die somalische Bevölkerung ist prekären Lebensbedingungen ausgesetzt. Mehr als die Hälfte ist auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Es wird erwartet, dass bis Ende des Jahres 2023 ungefähr 6,6 Millionen Menschen von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind und etwa 1,8 Millionen Kinder unterernährt sein werden [...].

50 Ein Großteil der Bevölkerung in Somalia leidet unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Rund 70 % der Bevölkerung muss mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen und lebt damit unterhalb der Armutsgrenze, 10 % der Bevölkerung nur knapp darüber. Besonders stark und weit verbreitet ist die Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen. [...]

52 Das öffentliche Gesundheitssystem Somalias wurde während des Bürgerkriegs weitgehend zerstört. Es zählt zu den schwächsten weltweit [...]. Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst  mangelhaft und nicht durchgängig gesichert. [...]

55 Nach Auswertung der dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel sind sowohl die allgemeine Sicherheitslage als auch die allgemeine wirtschaftliche und humanitäre Situation in Somalia als äußerst prekär einzustufen. [...]

56 Bei der gebotenen Gesamtschau aller – auch individuellen – Umstände des Einzelfalls ist mit Blick auf die schlechte allgemeine wirtschaftliche Situation und die humanitäre Lage in Somalia davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr dorthin der realen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Diese Feststellung trifft nicht nur für die Herkunftsregion des Klägers zu, sondern auch für Mogadischu, dem Ort, an dem die Abschiebung endet, und die anderen Landesteile Somalias.

57 Der Kläger flüchtete vor über zehn Jahren aus Somalia. Er hat dem Senat in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar und überzeugend erklärt, keine Familienangehörigen mehr im Heimatland zu haben. [...] Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Somalia über ein anderes soziales Netzwerk verfügt, das ihm ermöglichen könnte, sein Existenzminimum auf niedrigstem Niveau zu sichern. Er kann insbesondere keine Unterstützung durch seinen Clan erwarten, weil er der Minderheitengruppe Madhibaan (Gabooye) angehört [...]. Angehörige dieser Gruppe leben oftmals unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Diese strukturelle Diskriminierung ist empirisch nachgewiesen und führt unter anderem zu einer schlechteren Versorgung der Minderheitengruppe mit humanitärer Hilfe [...]. Der Kläger besitzt auch keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten, die ihm den Einstieg in den Arbeitsmarkt in Somalia erleichtern könnten. [...]

59 Der Kläger kann nicht auf andere Landesteile Somalias – wie Puntland oder Somaliland [...] – verwiesen werden. Das entscheidende soziale Sicherungsnetz bilden auch dort die erweiterte Familie und der Clan [...]. Der Kläger hat aber in keiner Region Somalias Clanverbindungen, familiäre Bindungen noch sonstige Verbindungen.

60 Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Der Kläger könnte bei einer freiwilligen Rückkehr zwar grundsätzlich auf Rückkehr- und Reintegrationsprogramme zurückgreifen [...]. Es ist aber bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon auszugehen, dass dem Kläger nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25 m.w.N.). Die finanziellen Mittel bewirken lediglich einen zeitlichen Aufschub, sie können jedoch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Verelendung nur vorübergehend mindern. [...] So heben auch Menschenrechtsorganisationen die prekäre Situation der Rückkehrer in Somalia hervor. Es bestehe die Gefahr, dass Rückkehrende in Lagern für Binnenvertriebene enden. Die Grundvoraussetzungen einer freiwilligen Rückkehr seien nicht gewährleistet [...]