Leistungseinschränkung wegen Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit:
Erhält eine Person, die in einer Gemeinschaftstunterkunft lebt, gemäß § 5 AsylbLG das Angebot, für 0,80 EUR pro Stunde in der Gemeinschaftsunterkunft für ein privates Unternehmen Reinigungstätigkeiten vorzunehmen und nimmt die Person diese Arbeit nicht auf, können die Asylbewerberleistungen gemäß § 5 Abs. 4, § 1a Abs. 1 AsylbLG eingeschränkt werden.
Insbesondere bestehen insofern keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
34 Mit § 5 AsylbLG werden unterschiedliche Zielrichtungen verfolgt. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sollen in den Betrieb der von ihnen bewohnten Einrichtungen eingebunden werden, ihre Arbeitskraft für gemeinnützige Zwecke einsetzen (Cantzler, a.a.O., Rn. 1) und so der Selbstorganisation der Einrichtung dienen (Leopold, a.a.O., Rn. 10). Es soll somit weniger eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt erfolgen, sondern eher eine Gegenleistung für gewährte Sozialleistungen erbracht werden (Siefert, a.a.O., Rn. 2). Soweit Analogleistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG betroffen sind, soll die Arbeitsgelegenheit jedoch auch gesellschaftliche Teilhabe, Spracherwerb und ein erstes Heranführen an den Arbeitsmarkt ermöglichen (Siefert, a.a.O., Rn. 3; Frerichs, a.a.O., Rn. 15).
35 Einigkeit besteht in der Literatur dahin, dass die Norm nicht gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes (GG) bzw. dem Gesetz betreffend Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28.06.1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. II 1956, 640) verstößt (Cantzler, a.a.O., Rn. 4; Frerichs, a.a.O., Rn. 25). Auch ist die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten und die Verpflichtung Bedürftiger, diese wahrzunehmen, grundsätzlich mit Verfassungsrecht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 – juris) kann der Gesetzgeber im Kontext des Nachranggrundsatzes von denjenigen, die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, auch verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen (Frerichs, a.a.O., Rn. 24).
36 Soweit teilweise (Frerichs, a.a.O, Rn. 27 ff.) die Einschränkung des Leistungsanspruchs im Fall der unbegründeten Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit (§ 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG) als unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1, 20 GG) angesehen wird, teilt der Senat die Bedenken im Ergebnis nicht. Zum einen ist schon fraglich, ob die in der o.g. Entscheidung des BVerfG für Sanktionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entwickelten Anforderungen auf das Asylbewerberleistungsrecht uneingeschränkt übertragen werden können (vgl. Urteil des Senats vom 05.08.2020 – L 8 AY 28/19 – juris). Zum anderen wendet der Senat im Wege der verfassungskonformen Auslegung die Norm des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG dahin an, dass die Härtefallregelung ergänzend die Gewährung weiterer Leistungen erlaubt, allerdings nicht pauschaliert, sondern nur dann, wenn dies nach der Bedarfssituation des Betreffenden geboten ist. Dies entspricht im Ergebnis der vom BVerfG (Beschluss vom 12.05.2021 – 1 BvR 2682/17 – juris) als noch verfassungsrechtlich zulässig erachteten Beschränkung von
Leistungen nach dem AsylbLG auf das Maß des unabweisbar Gebotenen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.05.2022 – L 8 AY 27/22 B ER und vom 06.09.2022 – L 8 AY 73/22 B ER – beide nach juris).
37 Eine Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (RL 2013/33/EU) sieht der Senat nicht. Insofern kann vorliegend offen bleiben, ob Art. 20 RL 2013/33/EU grundsätzlich einer Einschränkung der Leistungen wegen der Verweigerung der Erbringung zumutbarer Arbeit entgegensteht oder der Aspekt der Verringerung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen des Art. 17 Abs. 4 RL 2013/33/EU dies ermöglicht (vgl. Cantzler, a.a.O., Rn. 5). Die Regelungen der RL 2013/33/EU greifen im Fall des ASt jedoch nicht, weil dieser kein Antragsteller auf internationalen Schutz mehr ist (Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchstabe a und b RL 2013/33/EU); sein Asylverfahren in Deutschland ist abgeschlossen und ihm wurde der zuvor gewährte Schutz wieder entzogen.
38 Die Anspruchseinschränkung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG ist aller Voraussicht nach rechtmäßig erfolgt.
39 Die Ag ist für die Anspruchseinschränkung und die damit zusammenhängende Aufhebung der Leistungsbewilligung sachlich und örtliche zuständig, §§ 10, 10a AsylbLG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 19a Abs. 1, § 18 der (bayer.) Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl). Die Ag gewährt dem ASt seit der Zuweisung zum 12.02.2019 Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Auch wenn der erst zum 01.03.2022 neu gestaltete § 19 Abs. 1 DVAsyl die Anspruchseinschränkung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nicht ausdrücklich aufführt, geht der Senat bei summarischer Prüfung davon aus, dass diese mitumfasst sein soll. Letztlich geht die Norm von dem Gedanken aus, dass die Zuständigkeit für die Anspruchseinschrän - kung das Gegenstück zu derjenigen für die uneingeschränkte Leistungsgewährung darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 31.05.2023 – L 8 AY 7/23 – juris). Diese Überlegung trifft auf den Fall einer Anspruchseinschränkung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG, der wiederum auf § 1a Abs. 1 AsylbLG verweist, ebenfalls zu. Auch wenn die Ag im übertragenen Wirkungskreis tätig geworden ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 DVAsyl) und
Kostenträger letztlich der Freistaat Bayern ist (§ 12 Abs. 1 DVAsyl), welcher den Landkreisen und kreisfreien Städten die aufgewandten Kosten erstattet (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Aufnahmegesetzes – AufnG), ist dennoch die Ag passiv legitimiert, denn sie handelt auch im übertragenen Wirkungskreis nicht als staatliche Behörde (Art. 6 und 8 der bayer. Gemeindeordnung). Einer Beiladung des Freistaats Bayern bedurfte es jedoch nicht, da kein unmittelbarer Eingriff in dessen Rechtssphäre stattfindet (vgl. Urteil des Senats vom 11.12.2020 – L 8 AY 32/20 – juris; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 75 Rn. 10). [...]
41 Die Anspruchseinschränkung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.
42 Sie war bestimmt genug (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Für den ASt ist aus dem Bescheid vom 26.09.2023 zweifelsfrei zu erkennen, was die Ag regelt.
43 Ferner liegen die Voraussetzungen von § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG vor. Der ASt ist Leistungs - berechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, da er seit Längerem über Duldungen verfügt. Er ist arbeitsfähig – für etwas anderes fehlen Anhaltspunkte –, nicht erwerbstätig und nicht mehr im schulpflichtigen Alter. 44 Auch ist dem ASt eine zumutbare Arbeitsgelegenheit angeboten worden. Es ist zwar nicht geregelt, in welcher Form die Arbeitsgelegenheit angeboten werden kann bzw. muss, eine Zuweisung durch Verwaltungsakt wird aber allgemein für möglich bis erforderlich gehalten (vgl. Siefert, a.a.O., Rn. 13; Cantzler, a.a.O., Rn. 53; Frerichs, a.a.O., Rn. 68). So ist es hier geschehen. Die Ag hat dem ASt mit Bescheid vom 19.06.2023 eine Tätigkeit als Reinigungskraft in der von ihm bewohnten Gemeinschaftsunterkunft ab 19.06.2023 zugewiesen. Dieser Bescheid ist mangels Anfechtung auch bindend geworden (§ 77 SGG).
45 Unbeschadet der Frage, ob angesichts der bestandskräftigen Zuweisung deren Wirksamkeit überhaupt noch inzident im Rahmen der Anspruchseinschränkung zu prüfen ist, ist diese nicht zu beanstanden. Mit der Zuweisung wird kein Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Träger begründet (vgl. Cantzler, a.a.O., Rn. 43; Frerichs, a.a.O., Rn. 55). Dass aufenthalts- bzw. asylrechtlich keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf – nach seiner Duldung bedarf der ASt für eine Beschäftigung der Erlaubnis, die nicht vorliegt –, ist nach § 5 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG unschädlich. Die Arbeitsgelegenheit war für den ASt jedenfalls ausreichend bestimmt nach ihrer Art sowie ihrer räumlichen und zeitlichen Ausgestaltung. Es war angeben, welche Tätigkeit ausgeübt werden sollte (Reinigungstätigkeit), an welchem Ort (vom ASt bewohnte Gemeinschaftseinrichtung) und in welchem zeitlichen Umfang (vier Stunden an fünf Tagen pro Woche). Nach Auffassung des Senats muss je nach Art der Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht die genaue Lage
bereits im Zuweisungsbescheid aufgeführt sein. Es kann, wie hier, genügen, wenn die konkrete Bestimmung des täglichen Beginns und des Endes dem Träger überlassen wird. Nachdem es sich vorliegend um eine einrichtungsbezogene Arbeitsgelegenheit handelt, der ASt also keine längeren Anfahrtswege und -zeiten auf sich nehmen muss, keiner anderweitigen Beschäftigung nachgeht und somit zeitlich recht flexibel ist, kann sich daraus kein Aspekt ergeben, der zu einer Unzumutbarkeit führen könnte, so dass der ASt in der Prüfung, ob die Arbeitsgelegenheit zumutbar ist, nicht in relevanter Weise eingeschränkt wurde.
46 Die streitige Arbeitsgelegenheit ist einrichtungsbezogen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Die dem ASt zugewiesene Tätigkeit als Reinigungskraft dient dem Betreiben der vom Ast bewohnten Gemeinschaftsunterkunft. Diese staatliche (von der Regierung von O. betriebene) Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 AufnG stellt eine Aufnahmeeinrichtung i.S.d. § 44 des Asylgesetzes (AsylG) dar (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 AufnG). Auf das Merkmal der "Zusätzlichkeit", deren Vorliegen der ASt bemängelt, kommt es somit nicht an (vgl. Frerichs, a.a.O., Rn. 37). Ebenso wenig kann daher mit Erfolg eingewandt werden, dass der ASt für seinen Wohnbereich ohnehin verantwortlich sei und dort nach Plan im Wechsel mit anderen Bewohnern ohnehin putze. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylbLG wird klargestellt, dass die Leistungsberechtigten für ihren persönlichen Lebensbereich selbst verantwortlich sind und somit die
Reinigung dort unberührt bleibt und nicht erst zugewiesen werden muss.
47 Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Arbeitsgelegenheit hat der Senat nicht. Weder hat der ASt insofern etwas Beachtliches geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit bewegt sich ein einem als zumutbar anzusehenden Rahmen (vgl. Frerichs, a.a.O., Rn.54), ebenso die Art der Tätigkeit als Reinigungskraft (vgl. Leopold, a.a.O., Rn. 11). Es liegt auch sonst keiner der in § 11 Abs. 1 SGB II genannten Gründe für eine Unzumutbarkeit vor.
48 Der ASt hat die Tätigkeit unbegründet abgelehnt. Als "Ablehnung" ist ein vorsätzliches Verhalten dergestalt zu verstehen, dass der Betreffende die zur Verfügung gestellte Tätigkeit nicht, nicht mehr oder nur teilweise ausübt. Unerheblich ist, ob er die Ablehnung ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln kund tut. Hier hat der ASt die zugewiesene Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt aufgenommen. Seinem Vorbringen im Widerspruch und im gerichtlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass er dies nie vorhatte und auch weiter nicht vorhat. Somit lag bzw. liegt eine Ablehnung in willentlicher und wissentlicher Form vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der ASt davon ausging, er müsse die Tätigkeit nicht aufnehmen, etwa weil sie unzumutbar bzw. die Zuweisung rechtswidrig sei. Diese Umstände lassen sein willentliches und wissentliches Tun unberührt und spielen allenfalls bei der Prüfung, ob die Ablehnung unbegründet erfolgte, eine Rolle.
49 Allerdings ist die Ablehnung auch unbegründet. Dies meint, dass kein wichtiger Grund für eine Nichtausübung der angebotenen Tätigkeit vorliegt (vgl. Siefert, a.a.O., Rn. 28; Leopold, a.a.O., Rn. 21). Ein solcher wichtiger Grund ist vorliegend nicht gegeben. Die Einwände des ASt verfangen hier nicht, wie bereits erläutert. Sie beziehen sich auch vornehmlich darauf, es handle sich um keine zusätzliche Tätigkeit. Hierauf kommt es aber vorliegend nicht an. Ebenso wenig handelt es sich um Zwangsarbeit. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass dem ASt die Tätigkeit bereits ab 19.06.2023 zukunftsoffen zugewiesen ist, er den Zuweisungsbescheid aber erst am 22.06.2023 erhalten haben will. Die Ag hat die Anspruchs - einschränkung erst ab November 2023 verfügt und der ASt hat die Tätigkeit bis heute nicht aufgenommen. Dass ihm eine Aufnahme zum 19.06.2023 bereits mangels Kenntnis nicht möglich war, ist damit ohne Belang. [...]