Anforderungen an ein Attest bei Verhandlungsunfähigkeit wegen einer PTBS-Erkrankung:
1. Das Attest zum Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit bei einer PTBS Erkrankung muss regelmäßig gewissen MIndestanforderungen genügen. Es muss sich um ein fachärztliches Attest handeln, aus dem sich nachvollzihebar ergeben muss, auf welcher Grundlage die Diagnose erfolgt und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, mit Angaben zum Behandlungsverlauf, zur Befunderhebung, zur Schwere der Krankheit und zur Behandlungsbedürfigkeit.
2. Zur Beurteilung der Verhandlungsunfähigkeit wegen PTBS-bedingter Dekompensation können die Kriterien für die Kontraindikation für traumabearbeitende Verfahren herangezogen werden (vgl. S3-Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1).
(Leitsätze der Redaktion; unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 - bverwg.de)
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Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit [...]. Zum Nachweis einer behaupteten PTBS und grundsätzlich entsprechend bei anderen psychischen Erkrankungen, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es - wie bei der vorliegend behaupteten "depressiven Episode" - in vergleichbarer Weise rechtfertigen, verlangt die Rechtsprechung regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, mit Angaben zum Behandlungsverlauf, zur Befunderhebung, zur Schwere der Krankheit und zur Behandlungsbedürftigkeit [...].
Diesen Anforderungen wird der vorgelegte ärztlich-psychologische Bericht nicht gerecht. Dies gilt schon in formaler Hinsicht, weil zur Diagnose psychischer Erkrankungen, wie der PTBS, ein fachärztliches Attest verlangt wird [...], woran es hier gebricht, weil die Unterzeichner eine Psychologin und eine Ärztin sind. [...] Soweit eine Diagnose von PTBS gestellt wird, unterbleibt eine Differentialdiagnostik gegenüber akuten Belastungsreaktionen, Anpassungsstörungen und relevanten psychischen Vorerkrankungen, wie sie im Rahmen der S3-Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1 gefordert wird. Ebenso wenig setzt sich der Bericht damit auseinander, dass als absolute Kontraindikationen für traumabearbeitende Verfahren nach der vorgenannten Leitlinie abschließend "akutes psychotische Erleben, akute Suizidalität oder Täterkontakt mit Traumatisierungsrisiko" genannt werden. Keines dieser Kriterien wird der Klägerin attestiert. Soweit von einem Suizidversuch die Rede ist, soll dieser bereits im Jahre 2020, also noch in Äthiopien, stattgefunden haben. Schließlich zeigt der Bericht nicht ansatzweise auf, dass kontraindikatorische Symptomatik im Zusammenhang mit der Befragung vor dem Bundesamt am 5. Mai 2023, mit dem Anwaltsgespräch oder der dem Bericht zu Grunde liegenden Anamnese aufgetreten sind. [...]