Abschiebungsverbot für Kind aus Albanien:
1. Alle männlichen Familienmitglieder und das schutzberechtigte Kind sind in Albanien einer Blutfehde ausgesetzt. Das Kind wird bei Rückkehr unter den Auswirkungen eines Lebens in ständiger Gefahr und Sorge um den Vater leiden. Dies ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
2. Ein Kind einem Leben in ständiger Angst auszusetzen, stellt eine unmenschliche Behandlung dar.
(Leitsätze der Redaktion)
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Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). [...]
So liegt der Fall hier. Dem Kläger droht in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Traumatisierung durch die Auswirkungen einer Blutfehde, die im Ergebnis die Abschiebung menschenrechtswidrig macht.
Der Einzelrichter ist zunächst überzeugt davon, dass dem Vater des Klägers und allen weiteren männlichen Familienangehörigen ab einem gewissen Alter, welches nicht notwendigerweise die Volljährigkeit nach deutschem oder albanischen Recht sein muss, eine tödliche Gefahr droht. Hieran hat im Ergebnis auch die Beklagte keine Zweifel.
Diese Gefahr mag sich (noch) nicht auf den sehr jungen Kläger erstrecken. Es wird aber voraussichtlich nicht möglich sein, ihn dauerhaft vor den Realitäten der Blutfehde abzuschirmen. Der Kläger wird im Fall einer Rückkehr unzweifelhaft unter den Auswirkungen eines Lebens in ständiger Gefahr und in ständiger Sorge um seinen Vater und anderer Familienangehöriger leiden. Im besten Fall, daher wenn es nicht zu weiteren Gewalttaten kommt, droht dem Kläger mithin ein Aufwachsen in Angst und Sorge, ohne die für eine kindliche Entwicklung zwingend erforderliche Sicherheit und Geborgenheit. [...]
Die kindliche Entwicklung und das Kindeswohl sind Rechtsgüter von erheblicher Bedeutung, die grundrechtlich, einfachgesetzlich und durch zahlreiche internationale Abkommen geschützt werden. Ein Kind einem Leben in Angst auszusetzen, stellt eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar, die einer Abschiebung zwingend entgegensteht. [...]