Von häuslicher Gewalt betroffene Frauen in Armenien sind keine soziale Gruppe:
1. Die vom Bundesamt aufgeworfene Frage, ob Frauen, die in Armenien von häuslicher Gewalt betroffen sind, eine soziale Gruppe darstellen, ist nicht grundsätzlich bedeutsam und lässt sich ohne Berufungsverfahren beantworten.
2. Die “in Armenien von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen“ stellen keine bestimmte soziale Gruppe dar, da sie keine deutlich abgegrenzte Identität haben. Denn das (äußere) Merkmal, als Frau Opfer häuslicher Gewalt zu werden, kann von der umgebenden Gesellschaft typischerweise nicht wahrgenommen werden.
(Leitsätze der Redaktion; Vorinstanz: VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.01.2022 - 8 A 115/19 - asyl.net: M31593; bezugnehmend auf EuGH, Urteil vom 11.06.2024 - C 646/21 - K. und L. gg. Niederlande - asyl.net: M32465)
[...]
1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor; jedenfalls hat die Beklagte die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). [...]
7 Die mit den Buchstaben a) und b) gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG müssen kumulativ erfüllt sein. Art. 10 Abs. 1 d) Richtlinie 2011/95/EU ist in Verbindung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 16.01.2024 – C-621/21 –, juris Rn. 40) hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne nicht vorliegt, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat bzw. nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.06.2019 – 1 B 30.19 –, juris Rn. 9).
8 Die "in Armenien von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen" – eine enger eingrenzte Gruppe von Frauen – stellen keine bestimmte soziale Gruppe dar, da sie keine deutlich abgegrenzte Identität haben. Denn das (äußere) Merkmal, als Frau Opfer häuslicher Gewalt zu werden, kann von der umgebenden Gesellschaft typischerweise nicht wahrgenommen werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.01.2024 – 1 LA 310/22 –, juris Rn. 13). [...]