Unzureichende Begründung der Haftdauer:
Für eine Haftbeantragung für einen Zeitraum von drei Monaten sind konkrete Ausführungen zum Verlauf des Verfahrens notwendig. Es ist nicht ausreichend, wenn die Ausländerbehörde die Haftdauer mit der Buchung einer Sicherheitsbegleitung begründet und ansonsten keine weiteren Angaben macht.
(Leitsatz der Redaktion)
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Der Haftantrag musste vorliegend angesichts einer Haftdauer von 3 Monaten gem. § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG konkrete Angaben zum Verlauf des Verfahrens und eine auf den Fall bezogene Darstellung erhalten, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können. Daran fehlt es. Es werden lediglich völlig allgemeine Ausführungen zur Durchführung einer Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung gemacht, die keinerlei Bezug zu dem konkreten Fall erkennen lassen. [...]