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VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 19.12.2023 - 6 A 4712/17 - asyl.net: M32565
https://www.asyl.net/rsdb/m32565
Leitsatz:

Flüchtlingseigenschaft für weibliches Mitglied des irakischen Parlaments: 

1. Für eine irakische Frau, die als Mitglied des Parlaments im Fernsehen öffentlich die irakische Regierung kritisiert, besteht die beachtliche Gefahr einer Verfolgung. 

2. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich Verfolgungshandlungen ausschließlich wegen der Amtsträgerschaft der Kläger erfolgten und die Gefahr einer Wiederholung mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Parlament entfällt. 

3. Im Irak besteht die Gefahr unfairer Gerichtsverfahren. Strafverfahren sind mangelhaft und entsprechen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Irak, Frauen, politische Verfolgung, Politmalus, faires Verfahren, Strafverfahren, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5
Auszüge:

[...]

Gemessen an diesen Kriterien hat die Klägerin zu 1. einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In ihrem Einzelfall ergibt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus ihrer politischen Überzeugung, die sie öffentlich im irakischen Fernsehen in Form von Kritik an der Regierungskoalition äußerte, aus ihrer Eigenschaft als öffentlich aufgetretene Frau sowie aus ihrer beruflichen Tätigkeit als ... Das Gericht ist nach Würdigung aller Umstände, des glaubhaften Vortrags der Klägerin und aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks der Klägerin davon überzeugt, dass sie vorverfolgt aufgrund ihrer Rolle als Oppositionelle ausgereist ist. An der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin hat das Gericht keinerlei Zweifel. Die Klägerin hat überzeugend und detailliert geschildert, dass sie als Mitglied des irakischen Parlaments, dem sie in den Jahren 2010 bis 2014 angehörte, in Fernsehinterviews die Arbeit der schiitischen Regierungskoalition Dawlat al Qanun insbesondere wegen der Unruhen und der Kriminalität im Irak sowie des Einflusses des Irans auf die Regierung kritisiert habe. Außerdem habe sie in den sozialen Medien diese Kritik geäußert. Sie selbst sei Mitglied der sunnitischen Partei von ... gewesen. Aufgrund der öffentlichen Kritik habe man sie töten wollen. Während des Ramadans im Jahr 2012 oder 2013 sei auf ihren Autokonvoi ein Bombenanschlag verübt und anschließend geschossen worden, als sie nachts auf dem Heimweg gewesen sei. In einem anderen Wagen des Konvois seien mehrere Menschen verletzt worden. Außerdem sei sie im Jahr 2014 auf dem Weg zum Flughafen verfolgt worden und mehrere Männer ihres Konvois seien festgenommen und verhört worden. [...]

Es ist nicht erkennbar, dass das Attentat und die Verfolgung, wie die Beklagte meint, aufgrund Amtsträgerschaft der Klägerin erfolgten und dass mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Parlament die Gefahr einer Wiederholung endete. Vielmehr stellt die öffentliche geäußerte Kritik an der Regierungskoalition einen deutlich plausibleren Grund dar, zumal die Klägerin als Mitglied einer sunnitischen Partei im politisch gegnerischen Lager zur Regierung stand. Da die öffentlich im Fernsehen sowie in sozialen Medien geäußerte Kritik der Klägerin als Person und nicht nur als Amtsträgerin zuzuordnen ist, ist nicht plausibel, dass die Gefahr, erneut Opfer von Verfolgung zu werden, abgenommen hätte. Die Regierungskoalition ist auch gegenwärtig noch an der Macht. Im Gegenteil hat sich die Situation für Oppositionelle und für öffentlich auftretende Frauen seit der Ausreise der Klägerin zu 1. noch weiter verschärft. [...]

Hinzu kommt im Falle der Klägerin der Haftbefehl, mit dem sie wegen angeblicher Unterschlagung der Gehälter von Leibwächtern gesucht wird, und der die Gefahr einer Verhaftung und eines unfairen Verfahrens begründet. Strafverfahren sind im Irak zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich. Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. [...]