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Bundesministerium des Innern

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Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 26.06.2024 - - asyl.net: M32577
https://www.asyl.net/rsdb/m32577
Leitsatz:

Vorläufige Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz - § 8, Sicherung des Lebensunterhalts

Schlagwörter: Einbürgerung, Sicherung des Lebensunterhalts,
Normen: StAG § 8
Auszüge:

[...]

8.1.1.4 Unterhaltsfähigkeit

Der Antragsteller ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, eigenem Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter (siehe zur Sicherung des Lebensunterhalts auch Nr. 10.3.1.1).

Bei der Ermessenseinbürgerung muss der Antragsteller den Lebensunterhalt auch solcher Angehöriger sichern können, die im Ausland leben. Bei verheira-teten oder verpartnerten Antragstellern ist es ausreichend, dass die Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner hierzu gemeinsam in der Lage sind.

Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Die Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II (Bürgergeld, Grundsiche-rung für Arbeitsuchende) oder Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialge-setzbuch – SGB XII (Sozialhilfe) beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs steht der Einbürgerung nach § 10 und nach § 8 grundsätzlich entgegen (vgl. Nummern 10.3.1 und 10.3.1.3). Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann in bestimmten Fallgestaltungen von der Voraussetzung der Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden, wenn der Antragsteller alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare getan hat, um seinen Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern (siehe Nummer 8.2.).

Der Anforderung nach Absatz 1 Nummer 4 steht grundsätzlich auch entgegen, wenn der Antragsteller zur Abwendung einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder XII auf folgende (nicht abschließend) öffentliche Transferleistungen angewiesen ist: Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Wohngeld, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsge-setz (AFBG), Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach dem SGB III sowie Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz.

Die Inanspruchnahme dieser Leistungen steht den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 4 nur dann nicht entgegen, wenn aufgrund einer Prognose zur Überzeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde feststeht, dass der Antragsteller künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher öffentlicher Transferleistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.

Unschädlich für die Unterhaltsfähigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 sind der Bezug von Kindergeld und Renten eines deutschen Trägers, die zum Einkommen hinzuzurechnen sind.

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