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Bundesministerium des Innern

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Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 26.06.2024 - - asyl.net: M32578
https://www.asyl.net/rsdb/m32578
Leitsatz:

Vorläufige Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz - Sprachkenntnisse 2

Schlagwörter: Einbürgerung, Deutschkenntnisse, Wanderarbeitnehmer, Krankheit,
Normen: StAG § 10
Auszüge:

10.4.3 [...]

Für den Personenkreis der sogenannten Gastarbeiter sowie Vertragsarbeitnehmer reicht es zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 aus, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.

[...]

10.4.3.2

[...]

Verfügt der Antragsteller über einen Sprachnachweis mindestens der Niveaustufe A 1 GER liegen die erforderlichen mündlichen Sprachkenntnisse vor. Dem Antrag-steller kann angeboten werden, einen Sprachnachweis zu erbringen, wenn er das zur Einbürgerung erforderliche Spracherfordernis auf diese Weise nachweisen möchte.

Legt der Antragsteller keinen Sprachnachweis vor, ist vom Besitz der erforderlichen mündlichen Sprachkenntnisse auszugehen, wenn er nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde über diese verfügt. Ausreichend ist, dass der Antragsteller einfache Sätze mit alltäglichen Ausdrücken im Gespräch verstehen und verwenden kann, soweit der Gesprächspartner ihm gegenüber langsam und deutlich spricht und bereit ist zu helfen (Gegenstand des Gesprächs können beispielsweise Fragen zur eigenen Person und zur Familiensituation sowie einfach gestaltete Fragen zur eigenen Antragstellung sein).

Unter Zugrundelegung des vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsziels, den so-genannten Gastarbeitern sowie Vertragsarbeitnehmern, die seit langer Zeit in Deutschland leben, aber keine oder nur wenige Integrationsangebote erhalten haben, die Einbürgerung im Hinblick auf das Spracherfordernis zu erleichtern, ist bei der Feststellung der mündlichen Sprachkenntnisse kein strenger Maßstab anzulegen.

Die erforderlichen mündlichen Sprachkenntnisse sind nicht gegeben, wenn der Antragsteller sich im persönlichen Gespräch nicht einmal auf einfache Art ohne Hilfe Dritter verständlich machen kann. (vgl. Nr. 28.2.4 VwV AufenthG).

[...]