Vorläufige Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz - besondere Integrationsleistungen
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10.3.1 Besondere Integrationsleistungen; Begriffserläuterungen
Zu den besonderen Integrationsleistungen gehören insbesondere im Bundesgebiet erbrachte besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement. Nur im Inland erbrachte Integrationsleistungen können eine Verkürzung der im Bundesgebiet abzuleistenden Voraufenthaltszeit rechtfertigen; im Ausland erbrachte Integrationsleistungen sind nicht geeignet, eine soziale, politische und gesellschaftliche Integration im Bundes-gebiet zu vermitteln.
Berufsqualifizierende Leistungen können insbesondere an Berufsfachschulen, be-ruflichen Oberschulen oder Ausbildungsbetrieben erbracht werden; berufsqualifizierend sind auch Leistungen an Hochschulen und Fachhochschulen.
Das alleinige Bestehen einer Teilleistung bzw. der erfolgreiche Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung oder einer Berufsqualifizierungsmaßnahme ist als Nachweis einer besonderen Integrationsleistung nicht ausreichend. Erforderlich sind grundsätzlich überdurchschnittliche oder herausragende Leistungen in Schule, Ausbildung, Studium oder Beruf.
In Anbetracht der bei Geltendmachung besonderer Integrationsleistungen nur kurzen im Inland verbrachten Voraufenthaltszeit kann nicht allein auf Abschlüsse abgestellt werden. Daher kommen auch besonders gute Teilleistungen in diesen Be-reichen in Betracht (u.a. Zeugnisse, Zwischenprüfungen und Leistungsnachweise), die aber eine nicht nur untergeordnete Bedeutung an der Gesamtleistung (z. B. Ausbildungs- oder Schul-/Fachhochschul-/Hochschulabschluss) haben müssen. Es ist zudem die Prognose erforderlich, dass aufgrund der erbrachten Teilleistung eine besonders gute Gesamtleistung angenommen werden kann.
Als Vergleichsgruppe für das Vorliegen besonders guter Leistungen sind Personen in dem jeweiligen Ausbildungs- oder Berufsgebiet heranzuziehen. Besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen können beispielsweise durch Zeugnisse, Leistungsnachweise oder eine Arbeitgeberbescheinigung belegt werden.
Überdurchschnittliche Sprachkenntnisse werden nach der durch das StARModG erfolgten Gesetzesänderung nunmehr bereits tatbestandlich für eine Verkürzung der Aufenthaltszeit vorausgesetzt. Die nachzuweisenden Deutschkenntnisse der Stufe C 1 GER sowie die Lebensunterhaltssicherung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 tragen dem Abstandsgebot zur Niederlassungserlaubnis Rechnung. Sofern der An-tragsteller darüber hinausgehend Deutschkenntnisse der Stufe C 2 nachweist, kön-nen diese im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden (siehe Nr. 10.3.4.1).
Zu den besonderen Integrationsleistungen gehört auch bürgerschaftliches Enga-gement. Unter bürgerschaftlichem Engagement ist der freiwillige, unentgeltliche und am Gemeinwohl orientierte Einsatz einer oder mehrerer Personen auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu verstehen (vgl. § 2 Absatz 2 Num-mer 1 EhrenamtStiftG).
Zu bürgerschaftlichem Engagement gehören insbesondere ehrenamtliche Tätig-keiten bei der freiwilligen Feuerwehr, dem THW oder anderen Rettungsorganisati-onen oder bei sozialen Diensten oder Vereinen im sportlichen, sozialen, politi-schen, gewerkschaftlichen oder kulturellen Bereich, mit denen ein den Durchschnitt übersteigender Wille zur Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland dokumentiert wird.
Hierzu gehören auch Zeiten im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes, des Freiwilligen Sozialen Jahres oder des Freiwilligen Ökologischen Jahres, sofern diese im Bundesgebiet geleistet wurden.
Die besondere Integrationsleistung muss über einen längerdauernden Zeitraum re-gelmäßig und nachhaltig erbracht worden sein; eine kurzfristige Betätigung ist nicht ausreichend.
10.3.2 Nachweis wirtschaftlicher Integration
Der Antragsteller muss uneingeschränkt imstande sein, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig zu bestrei-ten, ohne auf öffentliche Transferleistungen angewiesen zu sein (vgl. im Einzelnen Nr. 8.1.1.4).
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