Abschiebungsverbot für Mutter mit kleinen Kindern aus Simbabwe:
In Simbabwe ist es für eine alleinstehende Mutter mit zwei kleinen, noch nicht schulpflichtigen Kindern ohne familiären Rückhalt nicht möglich, ihre Existenz zu sichern. Von dem Vater der Kinder lebt sie getrennt, allerdings leistet er finanziellen Unterhalt und unterstützt bei der Betreuung der Kinder.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung allerdings einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG. [...]
Es ist anhand der vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel hinreichend wahrscheinlich, dass im Falle der Abschiebung der Klägerin nach Simbabwe infolge der dort vorherrschenden schwierigen humanitären Bedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein solch besonderer Ausnahmefall vorliegen würde. Die humanitäre Lage in Simbabwe ist stark angespannt. Insgesamt benötigen sechs Millionen Menschen in Simbabwe dringend Nahrungsmittelhilfe. [...] Die wirtschaftliche und soziale Lage in Simbabwe stellt sich als generell problematisch dar. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass sich der aus Ghana stammende Vater ihrer beiden kleinen Kinder die Vaterschaft anerkannt hat, sie finanziell unterstützt und sich auch sonst zumindest um den älteren Sohn kümmert, indem er ihn in den Kindergarten bringt. Von einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem angegebenen Kindesvater, die im Fall einer Rückkehr der Klägerin und ihrer beiden Kinder nach Simbabwe fortbestehen und ihr einen wirtschaftlichen Rückhalt könnte, kann derzeit (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) jedoch keine Rede sein. Für die vorzunehmende Prognose ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin allein mit ihren beiden noch nicht schulpflichtigen Kindern nach Simbabwe zurückkehren müsste. Sie hat weder eine berufliche Ausbildung, noch Erfahrung im Erwerb eines eigenen Lebensunterhalts und müsste überdies einen erheblichen Teil ihrer Zeit für die Betreuung ihrer Kinder aufbringen. Staatliche Unterstützung für ledige Mütter ist in Simbabwe nicht zu erhalten. Auf finanzielle Unterstützung durch ihren vermögenden Vater kann sie nicht hoffen, weil sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, dass er sie als ledige Mutter wegen des Verstoßes gegen ihre Traditionen so sehr verachtet, dass sie allenfalls Gewalttätigkeiten von ihm zu erwarten haben würde, wenn er von ihrer Rückkehr erführe. Von ihrer Mutter und ihren drei jüngeren Geschwistern hat die Klägerin ebenfalls keine wirtschaftliche Hilfe zu erwarten, weil sie vom Vater finanziell abhängig sind. In dieser Lage liegt fern, dass die Klägerin in absehbarer Zeit nach ihrer Ankunft in Simbabwe fähig sein könnte, für sich und die beiden Kinder die elementaren Bedürfnisse in Bezug auf Nahrungsmittel, Unterkunft, Hygiene und medizinische Basisbehandlung erfüllen zu können. [...]