Gesunden, jungen, arbeitsfähigen Männern droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK in Griechenland:
"1. Die Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in Griechenland stellen sich nicht schon allgemein, d.h. für jegliche betroffene Personen, als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art 4 GRCh bzw. Art 3 EMRK dar. Jedenfalls bei hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männern besteht vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse nicht werden befriedigen können (Rn. 60).
2. Der Umstand, dass Schwarzarbeit in Griechenland verboten ist, macht eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft für international Schutzberechtigte nicht unzumutbar. Ob eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft die Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit untergräbt, ist für die Frage, ob eine solche Tätigkeit international Schutzberechtigte der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) bzw. Art 3 EMRK (juris: MRK) aussetzt, irrelevant (Rn. 73)."
(Amtliche Leitsätze)
[...]
13 Die zulässige Klage ist unbegründet. [...]
14 1. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig. [...]
16 [...] Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist auch nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts mit Blick auf die Lebensverhältnisse, die den Kläger in Griechenland erwarten würden, ausgeschlossen [...]
60 bb) Unter Berücksichtigung der unter a) dargestellten rechtlichen Maßstäbe, der unter aa) wiedegegebenen tatsächlichen Situation für zurückkehrende international Schutzberechtigte in Griechenland sowie dem Vortrag des Klägers besteht im hier zu beurteilenden Einzelfall zur Überzeugung der Kammer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keine ernsthafte Gefahr, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland für absehbare Zeit seine elementarsten Bedürfnisse nicht wird befriedigen können und damit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird.
61 Die Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in Griechenland stellen sich nicht schon allgemein, d.h. für jegliche betroffenen Personen, als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 GRCh dar. Soweit zahlreiche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe anderer Länder in Entscheidungen aus den Jahren 2021 und 2022 zu der Einschätzung gelangt sind, dass in Griechenland vorbehaltlich besonderer Umstände auch nicht vulnerablen international Schutzberechtigten unmenschliche Lebensverhältnisse drohen [...], vermag die Kammer dieser Einschätzung jedenfalls zum nunmehr maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – Ende Juni 2024 – nicht zu folgen.
62 Jedenfalls bei hinreichend jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männern besteht vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse nicht werden befriedigen können [...]. Die Mitglieder der beschriebenen Personengruppe sind aufgrund ihres jungen Lebensalters bei gleichzeitiger körperlicher Ausreifung und Fehlen relevanter gesundheitlicher Beeinträchtigungen erwerbsfähig und erforderlichenfalls auch zur Übernahme anstrengender körperlicher Arbeiten imstande, wie sie insbesondere mit Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder als Tagelöhner verbunden sein können. Aufgrund des Fehlens abhängiger und versorgungsbedürftiger Familienmitglieder sind sie im Falle häufigerer Arbeitsplatz- oder Unterkunftswechsel örtlich und zeitlich flexibler und zudem eher in der Lage, wiederkehrende, unter Umständen nicht nur kurzzeitige Einkommenslosigkeit zu kompensieren; mit erzieltem Einkommen müssen sie nur ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Aufgrund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung sowie ihrer persönlichen Umstände weisen sie somit in der Regel eine im Vergleich zu anderen Personengruppen deutlich erhöhte Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit auf [...].
63 Darüber hinaus berücksichtigt die Kammer im vorliegenden Fall angesichts der Bedeutung von Netzwerkeninnerhalb der jeweiligen Nationalitäten für den Zugang zu Obdach und Arbeit [...], dass der Kläger als syrischer Staatsangehöriger zu einer der größten Gruppen unter den in Griechenland lebenden Geflüchteten gehört [...].
64 Dies vorausgeschickt, geht die Kammer davon aus, dass es dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelingen wird, auch schwierigen Verhältnissen zu trotzen und die notwendige robuste Eigeninitiative zu entfalten und aus diesem Grunde unter zumutbaren Bedingungen zu leben, die keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Konkret wird es dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich sein, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen existenznotwendigen Lebensunterhalt zu sichern (dazu unter (a)), eine Unterkunft zu finden, die den Anforderungen des Art. 4 GRCh genügt (dazu unter (b)), im Falle verbleibender Unzulänglichkeiten Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen (dazu unter (c)) und schließlich jedenfalls nach einigen Jahren legal eine Wohnung anzumieten und eine legale Beschäftigung aufzunehmen (dazu unter (d)).
65 (a) Die Kammer geht zunächst davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen existenznotwendigen Lebensunterhalt zu sichern.
66 Zwar besteht nach den unter bb) dargestellten Erkenntnissen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger auf dem regulären (legalen) Arbeitsmarkt für längere Zeit keine Arbeit finden wird. Dem Kläger wird es jedoch möglich (dazu (aa)) und zumutbar (dazu (bb)) sein, jedenfalls eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft zu finden.
67 (aa) Dem Kläger wird es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich sein, eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft zu finden. 68 Die Kammer ist davon überzeugt, dass es dem Kläger – bei entsprechender von ihm zu erwartender Motivation [...] – möglich ist, gerade in der Anfangszeit eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft, etwa im Tourismusgewerbe, in der Bau- oder in der Landwirtschaft zu finden, um so für seine Existenzsicherung zu sorgen. Er muss sich hierfür auch auf ggf. befristete Aushilfs- und Tagelöhnertätigkeiten, verweisen lassen, auch auf solche, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt bzw. die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison oder Erntezeit ausgeübt werden können [...].
69 Die wirtschaftliche Lage Griechenland hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Griechenland war eine der am stärksten von der Corona-Pandemie betroffenen Volkswirtschaften in der EU, hat sich von der pandemiebedingten Konjunkturkrise mittlerweile aber erholt [...]. Dies wird durch die seit Mitte 2022 immer häufiger werdenden Berichte bestätigt, denen zufolge in bestimmten Branchen (Landwirtschaft, Bau, Tourismus) Arbeitskräftemangel herrscht und Arbeitgeber aktiv nach Arbeitskräften auch unter Schutzsuchenden bzw. Schutzberechtigten suchen [...]. Im Obst-, Gemüse und Olivenanbau sowie in der Viehzucht sollen derzeit 70.000 Arbeitskräfte fehlen; auch in der Tourismusbranche und im Baugewerbe sollen zehntausende Stellen unbesetzt sein [...]. So soll nach einer Erhebung des griechischen Instituts für Tourismusforschung und -prognosen im Jahr 2023 jede fünfte Stelle in griechischen Hotels unbesetzt geblieben sein [...]. Diese Nachfrage nach – auch unqualifizierten – Arbeitskräften hat zum einen der griechische Gesetzgeber zum Anlass genommen, am 19. Dezember 2023 ein Gesetz zu verabschieden, um zehntausende Arbeitserlaubnisse selbst an jene Migranten erteilen zu können, die sich noch im Asylverfahren befinden oder illegal in Griechenland leben [...] und zum anderen die griechische Regierung veranlasst, Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten, insbesondere Ägypten, anzuwerben [...]. Die heutige Situation ist damit nicht vergleichbar mit der Situation Anfang der 2020er Jahre, die noch maßgeblich von der Corona-Pandemie geprägt war, von der Migranten besonders hart betroffen waren, insbesondere wegen ihrer zumeist prekären Jobsituation und fehlenden sozialen Sicherheitsnetzen [...].
70 Vor dem Hintergrund der nach alledem bestehenden erheblichen Nachfrage nach (auch) ungelernten Arbeitskräften und der ohnehin großen Bedeutung der Schattenwirtschaft in Griechenland steht nicht zu erwarten, dass die Aufnahme einer Beschäftigung durch den Kläger voraussetzt, dass er sich zuvor alle für die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit erforderlichen Dokumente beschafft, deren Ausstellung unter Umständen mehrere Monate dauern könnte. Darauf, ob er noch im Besitz seiner griechischen Aufenthaltsbewilligung und seines griechischen Reiseausweises für Flüchtlinge – die er schon deswegen besessen haben muss, weil er auf dem Luftweg aus Griechenland ausgereist ist – ist bzw. ob diese noch gültig sind oder nach Ablauf ihrer Gültigkeit erst noch verlängert werden müssen, kommt es daher nicht entscheidend an.
71 Die Suche nach einem Arbeitsplatz wird für den Kläger zudem dadurch erleichtert, dass er in Griechenland bereits als Kellner gearbeitet hat, Kenntnisse der griechischen Sprache hat und als syrischer Staatsangehöriger auf die Netzwerke seiner Landsleute in Griechenland zurückgreifen kann. Gesundheitliche Einschränkungen, die der Aufnahme einer auch körperlich belastenden Erwerbstätigkeit entgegenstehen könnten, sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Mit den Verhältnissen in Griechenland ist der Kläger durch seinen ca. dreijährigen Aufenthalt dort zumindest im Grundsatz vertraut. 72 (bb) Eine Tätigkeit in der griechischen Schattenwirtschaft ist dem Kläger auch nicht grundsätzlich unzumutbar.
73 (1) Eine Unzumutbarkeit ergibt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt, dass Schwarzarbeit in Griechenland – wie in der gesamten EU – verboten ist.
74 Soweit teilweise (unter Wertungsgesichtspunkten) angenommen wird, dass Dublin-Rückkehrer bzw. zurückkehrende international Schutzberechtigte angesichts der Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit grundsätzlich nicht auf eine verbotene Schwarzarbeit verwiesen werden dürfen [...], folgt die Kammer dem – in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Rechtsprechung [...] – nicht. Rechtlicher Prüfungsmaßstab ist vorliegend allein die Frage, ob dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh droht. Ob eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft, die den Kläger keiner Gefahr einer solchen Behandlung aussetzt, die Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit untergräbt, ist im vorliegenden Kontext mithin irrelevant.
75 Auch der Umstand, dass Schwarzarbeit in Griechenland verboten und ggf. auch strafbewehrt ist, macht eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft für den Kläger nicht unzumutbar (vgl. zur in rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten Konstellation der Gefahr einer Bestrafung wegen Homosexualität oder Konversion zum Christentum, wenn im Zielstaat zwar ein entsprechender Straftatbestand besteht, eine Strafverfolgung aber tatsächlich nicht stattfindet EuGH, Urt. v. 7.11.2013, C-199/12, juris Rn. 61; Urt. v. 4.10.2018, C-56/17, juris Rn. 101). Eine Unzumutbarkeit könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die griechischen Behörden Schwarzarbeit effektiv unterbinden würden und bzw. oder der Kläger wegen seiner Schwarzarbeit mit staatlichen Sanktionen rechnen müsste. Beides ist aber nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht der Fall. Aus diesen ergibt sich gerade nicht, dass die griechischen Behörden effektive Maßnahmen zur Eindämmung der Schwarzarbeit treffen, insbesondere nicht in den Bereichen, in denen Migranten tätig sind [...]. Soweit gegen Migranten selbst vorgegangen wird, betrifft dies nach den Erkenntnisquellen wohl vor allem illegal aufhältige Personen, nicht aber international Schutzberechtigte [...]. Die Kammer kann den Erkenntnisquellen nicht entnehmen, dass es sich bei den dokumentierten Fällen, in denen Bußgelder gegen international Schutzberechtigte wegen illegaler Erwerbstätigkeit verhängt wurden [...], um mehr als Einzelfälle handelt. Denn nach offiziellen Informationen soll die griechische Arbeitsaufsichtsbehörde (SEPE) Arbeitnehmer, die nicht versichert sind und bzw. oder keine gültigen Papiere haben, nicht verfolgen; sie verhängt Sanktionen ausschließlich gegen Arbeitgeber [...].
76 (2) Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft für den Kläger wegen der ihn dort erwartenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen unzumutbar wäre. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung sehr schlecht sind. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRCh für einen jungen, gesunden, körperlich belastbaren und durchsetzungsfähigen Mann überschritten ist. Allein der Umstand, dass die Arbeit körperlich sehr anstrengend und die Entlohnung – bei teilweise langen Arbeitszeiten – sehr gering ist, reicht hierfür nicht aus. Für eine beachtliche Gefahr, dass international Schutzberechtigte bei Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft körperlicher Gewalt ausgesetzt sind oder etwa (systematisch) daran gehindert werden, ihre Arbeitsstelle zu verlassen, finden sich in den Erkenntnisquellen keine hinreichenden Anhaltspunkte [...],
77 (b) Die Kammer geht ferner davon aus, dass es dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelingen wird, eine Unterkunft zu finden, die den Anforderungen genügt, die sich aus Art. 4 GRCh ergeben. [...]
79 Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass für die Erlangung einer informellen Unterkunftsmöglichkeit persönliche Kontakte vor Ort oder eine (besondere) Kenntnis der Verhältnisse vor Ort erforderlich sind [...], folgt die Kammer dem nicht. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen, dass die erforderlichen Kontakte auch noch vor Ort, vor allem über Migrantennetzwerke und soziale Medien, hergestellt werden können [...].
80 Soweit der Verweis auf informelle Unterkunftsmöglichkeiten in der Rechtsprechung teilweise mit der Begründung verneint wird, dass "aus den Erkenntnismitteln nicht [folge], dass informelle Wohnmöglichkeiten für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in ausreichender Zahl vorhanden und für diese zugänglich sind" [...], vermag die Kammer sich auch dem nicht anzuschließen. Auf eine nicht ausreichende Zahl an informellen Wohnmöglichkeiten kann sich ein Gericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung, dass dem Betroffenen bei einer Rückkehr eine Verelendung droht, nur berufen, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass tatsächlich keine ausreichende Zahl an informellen Wohnmöglichkeiten besteht. Eine Ungewissheit diesbezüglich geht hingegen zu Lasten des Betroffenen [...]
82 Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verweis auf informelle Unterkünfte wegen deren Illegalität und "der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände" teilweise als unzumutbar angesehen wird [...], folgt die Kammer dem aus den vorgenannten Gründen nicht, zumal die bloße Illegalität nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch staatlich geduldete informelle Unterkünfte zumutbar sein können [...], keine Unzumutbarkeit begründen kann und bereits nicht dargelegt wird, welche (konkreten) Zustände nicht mehr als menschenwürdig anzusehen sind. [...]
86 (d) Schließlich geht die Kammer davon aus, dass der Kläger jedenfalls nach einigen Jahren in der Lage sein wird, legal eine Wohnung anzumieten und eine legale Beschäftigung aufzunehmen [...].
87 Insoweit geht die Kammer davon aus, dass der Kläger die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (u.a. Aufenthaltsbewilligung, Steuernummer, Sozialversicherungsnummer, Bankkonto) jedenfalls im Laufe der Zeit erfüllen kann, ggf. mit Hilfe staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure. [...]
89 Im Hinblick auf die Beschaffung der erforderlichen Dokumente ist es dem Kläger gegebenenfalls auch möglich, sich gegen Entgelt eine (Schein-)Meldeadresse zu beschaffen (s.o., aa) (b) (dd)). Einer solchen Anforderung möglicherweise ausgesetzt zu sein, ist angesichts des strengen Maßstabs des Art. 4 GRCh zumutbar. [...]