Wohnsitzauflage zur nachhaltigen Förderung der Integration:
Eine Wohnsitzauflage gem. § 12a Abs. 3 AufenthG ist nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch kumulativ alle drei in § 12a Abs. 3 S. 1 AufenthG genannten Integrationsziele gefördert werden. Liegt eine der Voraussetzungen bereits vor, kann eine Wohnsitzauflage gem. § 12a AufenthG nicht mehr erteilt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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Die Beschwerdebegründung erschüttert nicht die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach nach dieser Vorschrift eine zu erwartende Erleichterung der Erreichung aller drei Integrationskriterien des angemessenen Wohnraums, ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kumulativ vorliegen muss, um eine Wohnsitzauflage zu rechtfertigen. [...]
Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass bereits der Wortlaut auf das Erfordernis der zu erwartenden Erleichterung der Erreichung aller drei Integrationskriterien hindeutet. Die Wohnsitzverpflichtung kann ergehen, "wenn dadurch" die – durch ein Komma bzw. ein "und" miteinander verknüpften – Integrationskriterien der Nummern 1 bis 3 der Vorschrift erleichtert werden. Dies stellt für sich genommen bereits deutlich heraus, dass die Bedingungen des Konditionalsatzes – hier die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 – alle erfüllt sein müssen, um das behördliche Handeln zu ermöglichen [...].
In der Begründung des Entwurfs des Integrationsgesetzes (BGBl. I 2016, 1939), mit dem in Art. 5 Nr. 3 § 12a AufenthG eingeführt worden ist, heißt es zu der – insoweit auch durch spätere Änderungen nicht maßgeblich abgeänderten – Fassung des Abs. 3, es werde eine Rechtsgrundlage für eine integrationspolitisch zu begründende Zuweisung geschaffen, wenn die Wahrung der wesentlichen integrationspolitischen Belange Wohnraum, Sprache und Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erleichtert werden kann [...].
Diese Formulierung und Verbindung der drei Integrationsaspekte durch ein Komma bzw. die Konjunktion "und" entspricht dem Wortlaut der Regelung. [...]