Rechtswidrigkeit der Haft ohne Ermöglichung der Teilnahme des / der Bevollmächtigten an der Anhörung:
Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist verletzt, wenn das Gericht trotz Kenntnis über eine anwaltliche Vertretung dieser eine Teilnahme an der Haftanhörung nicht ermöglicht. Eine Verlängerung der Haft ist kurzzeitig im Wege einer einstweiligen Anordnung zulässig. Die Anordnung der Haft über zwei weitere Wochen ohne Begründung und ohne konkrete Terminabsprache mit dem/der Bevollmächtigten ist nicht mehr kurzzeitig und damit rechtswidrig.
(Leitsätze der Redaktion)
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Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen das Recht sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Wenn das Gericht erfährt oder weiß, dass der Betroffene anwaltlich vertreten wird, muss es eine Teilnahme des Anwalts am Termin ermöglichen, ggf. ist im Wege der einstweiligen Anordnung eine nur kurze Haft anzuordnen und sodann ein neuer Termin zu bestimmen. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft [...].
Gemessen hieran war die ohne weitere Begründung angeordnet~ Dauer der einstweiligen Anordnung von über zwei Wochen ohne gleichzeitige konkrete Terminsabsprache eines voraussichtlichen Nachholtermins nicht mehr kurzzeitig. [...]