Einstellung des Asylverfahrens wegen Untertauchen:
Für die Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreiben nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, weil die Person untergetaucht ist, muss das BAMF zwar keine langwierigen Nachforschungen zum aktuellen Aufenthaltsort anstellen. Das BAMF kann das Verfahren aber wegen Untertauchen nicht einstellen, wenn sie auf einfachste Weise den Aufenthaltsort hätten ermitteln können (hier: über den Prozessbevollmächtigten).
(Leitsätze der Redaktion)
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18 aa) Im konkreten Fall lagen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vor, da die Vermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht greift. Die Beklagte durfte nicht annehmen, dass der Kläger im Sinn der Vorschrift untergetaucht war.
19 Untergetaucht im Sinn von § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist der Ausländer, wenn er – so die Begründung zum Gesetzesentwurf – für die staatlichen Behörden nicht auffindbar ist. Das Bundesamt muss jedoch auf ausreichender Tatsachengrundlage davon ausgehen dürfen, dass der Ausländer unter der dem Bundesamt gegenüber angegebenen Adresse nicht (mehr) erreichbar ist und darf diesen Umstand nicht "ins Blaue hinein" annehmen (vgl. zusammenfassend zum Ganzen: Heusch in Kluth/ders., BeckOK Ausländerrecht, 41. Ed. 1.4.2024, § 33 AsylG Rn. 21).
20 Ist der Ausländer nicht mehr unter der dem Bundesamt angegebenen Adresse aufhältig, ist das Bundesamt nicht gehalten, aktiv langwierige Nachforschungen nach dem aktuellen Aufenthalt, etwa durch Rückfragen bei der Ausländerbehörde und anderen öffentlichen Stellen (Einwohnermeldeamt, Sozialamt etc.), zu betreiben (vgl. Heusch, a.a.O.; VG Augsburg, U.v. 4.5.2018 – Au 4 K 17.35379 – juris Rn. 7; Brauer: "Untergetaucht" und "flüchtig": zur Fixierung des Nichtgreifbaren, ZAR 2019, 256 (258)). Denn dies wäre mit dem Ziel des Gesetzgebers, durch die Regelung in § 33 AsylG das Bundesamt zu entlasten und die Asylverfahren zu beschleunigen, nicht vereinbar. Auch die vom Gesetzgeber vorgenommene Verantwortlichkeits- und Aufgabenzuschreibung im Asylverfahren streitet gegen eine Nachforschungspflicht. Es ist der Ausländer, der jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen hat (§ 10 Abs. 1 AsylG). Eine Pflicht zur Aufenthaltsermittlung seitens der Behörde legt dies nicht nahe (vgl. hierzu: Brauer, a.a.O.).
21 Hat das Bundesamt freilich anderweitig Kenntnis vom neuen Wohnort des Ausländers erlangt, kann nicht (mehr) von Unauffindbarkeit die Rede sein (vgl. Heusch, a.a.O.; Brauer, a.a.O.; VG Augsburg, U.v. 10.3.2017 – Au 4 K 17.30601 – juris; VG Köln, U.v. 1.7.2021 – 20 K 2397/20.A – juris Rn. 33). Das Gleiche gilt, wenn auf einfachste Nachforschung der aktuelle Aufenthaltsort hätte ermittelt werden können, dies aber unterlassen wird. Letzteres wird insbesondere bei einer ordnungsgemäß bestehenden Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten, der um Auskunft gebeten werden könnte, angenommen (vgl. hierzu: VG Köln, a.a.O.; VG München, B.v. 27.3.2024 – M 28 S 24.30222 – n.v. Rn. 20 f.; U.v. 5.1.2022 – M 27 K 21.32291 – n.v. Rn. 28; U.v. 5.12.2017 – M 23 K 16.33472 – juris Rn. 28; a.A.: VG Regensburg, U.v. 19.7.2017 – RO 3 K 17.31202 – juris Rn. 26).
22 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass der Kläger untergetaucht war. Kurz nach der Asylantragstellung hat sich der Prozessbevollmächtigte für den Kläger im Januar 2023 ordnungsgemäß bestellt. Durch dessen Mandatierung hat der Kläger zumindest grundsätzlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er ein Interesse an einer Sachentscheidung hat. Angesichts dessen wäre die Beklagte nach Erhalt der Information, dass der Kläger unbekannt verzogen sein soll, im Juli 2023 zunächst gehalten gewesen, den Prozessbevollmächtigten um Auskunft über den Aufenthaltsort des Klägers zu ersuchen. Dieser stand offensichtlich in Kontakt mit dem Kläger, da er in der Lage war, dem Kläger den an ihn zugestellten streitgegenständlichen Bescheid zur Kenntnis zu geben und die diesbezüglichen Hintergründe zu erfragen. Der Prozessbevollmächtigte kannte auch den aktuellen Aufenthaltsort des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung. [...]