Flüchtlingsschutz folgt ipso facto bei Zuerkennung subsidiären Schutzes durch das BAMF:
Erkennt das BAMF den subsidiären Schutzstatus zu, steht fest, dass eine landesweite Verfolgung droht. Eine Rückkehr in das Operationsgebiet der UNRWA ist damit ausgeschlossen, und die Voraussetzungen der Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG sind erfüllt, so dass die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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Der Kläger hätte einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 AsylG gehabt. Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG und der Schutz und Beistand des UNRWA war für den Kläger im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG entfallen. [...]
Der Kläger erfüllte auch die Voraussetzungen der Einschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, da für den Kläger der Schutz und Beistand des UNRWA zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses nicht länger bestand bzw. er diesen nicht unfreiwillig aufgegeben hatte. [...]
Eine Rückkehr in das Operationsgebiet des UNRWA In Syrien kam im vorliegenden Fall allerdings bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte dem Kläger bestandskräftig den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat und damit feststeht, dass dem Kläger dort eine landesweite Gefährdung im Sinne des § 4 AsylG droht. Dass der Kläger, der sich nach dem Inhalt der Akten vor seiner Ausreise aus Syriens in keinem anderen Operationsgebiet des UNRWA aufgehalten hat, in einem dieser Gebiete einen gesicherten Aufenthaltsstatus erreichen könnte, ist auf der Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstandes nicht anzunehmen. [...]