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LG Paderborn

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Zitieren als:
LG Paderborn, Beschluss vom 15.10.2024 - 5 T 205/24 - asyl.net: M32769
https://www.asyl.net/rsdb/m32769
Leitsatz:

Keine Beiordnung als Pflichtanwalt, wenn bereits ein Wahlanwalt mandatiert ist: 

Die Beiordnung eines/einer Verfahrensbevollmächtigten in Sachen der Abschiebehaft nach § 62d AufentG setzt voraus, dass dem/der  Betroffenen bislang keine anwaltliche Vertretung beigeordnet wurde. Ein Wechsel der Beiordnung kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn die bisherige Beiordnung aufgehoben wird, der/die Betroffene aber von einem/einer Wahlanwalt/Wahlanwältin vertreten wird. Der/die Betroffene wäre dann nicht unvertreten, was Voraussetzung für eine Beiordnung nach § 62d AufentG ist. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Pflichtanwalt, Wechsel, Beiordnung, Rechtsanwalt,
Normen: AufenthG § 62d
Auszüge:

[...]

Der Antrag auf Wechsel des Pflichtanwalts ist unbegründet.

1. Gemäß § 62d AufenthG bestellt das Gericht zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten. Diese Bestellung ist - wie hier geschehen - bereits im ersten Rechtszug vorzunehmen und gilt auch für die Dauer etwaiger, sich daran anschließender Rechtsmittelverfahren [...].

Das ist hier im ausdrücklichen Einverständnis des Betroffenen durch Bestellung der Rechtsanwältin zur Verfahrensbevollmächtigten mit Beschluss des Amtsgerichts vom 06.09.2024 geschehen.

2. Die Voraussetzungen einer Umbeiordnung liegen nicht vor.

a) Dabei kann offenbleiben, ob eine Umbeiordnung, die das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, in Anlehnung an die zu § 78 FamFG ergangene Judikatur in Betracht kommt, wenn entweder ein wichtiger Grund vorliegt oder die beteiligten Anwälte dem Gericht mitteilen, dass sie insoweit auf Gebühren verzichten, also insgesamt der Gebührenaufwand der Staatskasse nicht steigt [...], ob die Vorschriften zum Pflichtverteidigerwechsel nach §§ 140 ff. StPO analog anzuwenden sind [...] oder ob die von der Rechtsprechung zu § 143a StPO entwickelten Grundsätze als Ausfluss des Grundsatzes des fairen Verfahrens anzuwenden sind [...] oder ob ein Wechsel zumindest dann in Betracht kommt, wenn dem Betroffenen faktisch kein Wahlrecht eingeräumt wurde [...].

b) Denn in jedem Falle fehlt es bereits an der Voraussetzung des § 62d AufenthG, dass der Betroffene noch keinen anwaltlichen Vertreter hat. Selbst, wenn die Kammer die Bestellung der Rechtsanwältin · aufhöbe, würde der Betroffene weiter von Rechtsanwalt Fahlbusch als Wahlanwalt vertreten. Dieser hat das Mandat auch nicht niedergelegt. Er hat lediglich erklärt, er werde das Wahlmandat nach der Beiordnung niederlegen [...]. Eine Beiordnung setzt jedoch voraus, dass im Zeitpunkt der Beiordnung der Betroffene keinen anwaltlichen Vertreter hat, sodass die angekündigte Niederlegung nach der Beiordnung deren Voraussetzungen nicht zu schaffen vermag. [...]