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VG Greifswald

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Zitieren als:
VG Greifswald, Urteil vom 29.04.2024 - 5 A 69/23 HGW - asyl.net: M32779
https://www.asyl.net/rsdb/m32779
Leitsatz:

Flüchtlingseigenschaft für ein Mädchen aus dem Iran:

Richtet sich die Gewalt eines Vaters gezielt gegen seine Tochter, weil sie ein Mädchen ist, liegt eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, gegen die staatlicher Schutz nicht zu erlangen ist. Zudem besteht die Gefahr der Zwangsverheiratung durch den Vater.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Iran, Frauen, geschlechtsspezifische Verfolgung, soziale Gruppe, Zwangsverheiratung
Normen: AsylG § 3
Auszüge:

[...]

Vorliegend wäre die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran Gewalt durch ihren Vater ausgesetzt. Wie die Beklagte in ihrem Vermerk vom 23.12.2022, der sich in ihrem Verwaltungsvorgang befindet, zutreffend ausgeführt hat, wäre die Antragstellerin als minderjährige Frau Übergriffen durch ihren Vater ausgesetzt, gegen die sie keinen staatlichen Schutz erlangen kann. Wie die Beklagte in dem Vermerk weiter zutreffend ausführt, würde die Klägerin die Sorgerechtslage solchen Übergriffen erst aussetzen. Das Gericht sieht die Klägerin auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsverheiratung durch den Vater ausgesetzt. Der Beklagten ist auch in ihrer Ansicht zuzustimmen, dass für die Klägerin effektive Schutzmöglichkeiten durch den iranischen Staat nicht gegeben sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten sieht das Gericht jedoch die geschilderten und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Übergriffe des Vaters als gezielte Übergriffe auf die Klägerin wegen ihres Geschlechts an. Das Gericht entnimmt den Akten und dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten, dass der Vater nicht lediglich frustriert ist, keinen Sohn zu haben, sondern dass sich die Gewalt gezielt auf die Klägerin wegen ihres Geschlechts richten würde. Der iranische Staat ist nach der aktuellen Erkenntnislage auch nicht willens, der Klägerin gegen die Übergriffe effektiven Schutz zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG), so dass der Vater der Klägerin vorliegend auch tauglicher Verfolger ist. [...]