Keine Leistungseinschränkung bei Schutzzuerkennung in Griechenland:
1. Eine Leistungseinschränkung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG) findet keine Anwendung auf Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU bereits einen Schutzstatus erhalten haben, wenn eine Rückkehr in das schutzgewährende Land rechtlich und tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist. Es liegt dann kein pflichtwidriges Verhalten des Leistungsberechtigten vor.
2. Eine Rückkehr nach Griechenland ist nicht zumutbar. Menschen mit Fluchthintergrund droht im Falle einer Rückkehr nach Griechenland unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.
(Leitsätze der Redaktion)
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5 Im vorliegenden Fall ist dem Eilantrag stattzugeben, weil das Interesse des Antragstellers am Aufschub das Vollzugsinteresse überwiegt. Ein Interesse am Vollzug des Bescheides vom 04.09.2024 dürfte nicht gegeben sein. Die Voraussetzungen für die darin verfügte Leistungseinschränkung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG lagen wohl nicht vor.
6 Nach § 1a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1a AsylbLG, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat internationaler Schutz gewährt wurde, nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG.
7 Im Wege einer teleologisch-systematischen Reduktion des § 1a Abs. 4 AsylbLG ist zusätzlich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Leistungseinschränkung zu fordern, dass ein pflichtwidriges Verhalten des betreffenden Leistungsberechtigten gegeben ist. Dies wiederum beinhaltet auch, dass die Rückkehr in das schutzgewährende Land rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar sein muss (Bayerisches Landessozialgericht,09.03.2023, L 8 AY 110/22, juris)
8 An einer solchen Pflichtverletzung fehlt es im Fall des Antragstellers. Ihm ist zwar internationaler Schutz in Griechenland gewährt werden. Allerdings ist dem Antragsteller eine Rückkehr nach Griechenland nicht zuzumuten. Menschen mit Fluchthintergrund droht ihm im Falle einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. [...]