Kein Anspruch auf Überweisung von Sozialleistungen auf das eigene Bankkonto:
1. Die Leistungserbringung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist in Form einer Bezahlkarte möglich, und zwar unabhängig von der Art der Unterbringung des Leistungsberechtigten. Eine lange Aufenthaltsdauer oder vorliegende Erkrankungen sprechen nicht zwingend für die Überweisung der Sozialleistungen auf ein Bankkonto und gegen die Ausgabe einer Bezahlkarte.
2. Eine einstweilige Anordnung kommt in dem Fall, in dem gegen die Ausgabe einer Bezahlkarte geklagt wird, nur in Betracht, wenn das von der Behörde auszuübende Ermessen auf Null reduziert ist und die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Können sämtliche Bedarfe voraussichtlich mittels einer Bezahlkarte gedeckt werden, besteht kein Raum für eine Regelungsanordnung.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
21 b) Dagegen hat der Antrag für die Zeit ab September 2024 keinen Erfolg. Insoweit sind weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
22 aa) Für die begehrte Auszahlung der Leistungen in Form einer Überweisung fehlt ein Anordnungsanspruch. Mangels Ermessensreduktion auf Null kommt eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII entsprechend durch Überweisung auf das Bankkonto des Antragstellers nicht in Betracht.
23 (1) Rechtsgrundlage für die Auskehr der Leistungen mittels Bezahlkarte ist § 2 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG: Hiernach gilt, dass die Leistungserbringung auch in Form der Bezahlkarte möglich ist und dies unabhängig von der Art der Unterbringung des Leistungsberechtigten. Der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass vom Antragsgegner bei der Entscheidung über die Form der Leistungserbringung Ermessen auszuüben ist [...].
24 Der Antragsteller hat insofern lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung gem. Art. 40 BayVwVfG. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, nämlich hier die begehrte Überweisung der Leistungen auf das Bankkonto des Antragstellers. Nur im Fall der Ermessensreduzierung auf Null kommt daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. [...]
25 (2) Eine Ermessensreduktion auf Null liegt nicht vor. Insbesondere ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung Leistungen zwingend zu überweisen wären. Die in der beigezogenen Leistungsakte vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge legen vielmehr nahe, dass der Antragsteller seine Einkäufe laufend vor Ort in diversen Geschäften mit Kartenzahlung tätigt. Er ist gesundheitlich mobil und kann etwaige Einkäufe vor Ort tätigen. Auch die lange Aufenthaltsdauer des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland begründet für sich allein nach Auffassung der Kammer noch keine Ermessensreduktion auf Null.
26 bb) Auch für die Zeit ab September 2024 ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl für die Leistungsgewährung als solche als auch für die begehrte Überweisung der Leistungen auf das Bankkonto des Antragstellers.
27 (1) Der Antragsteller befindet sich zwar ab 01.09.2024 in einer Notlage, da er keine Leistungen für die Zeit ab September erhalten wird, solange er nicht persönlich beim Antragsgegner vorspricht. Diese Notlage erfordert aber kein gerichtliches Eingreifen, da der Antragsteller die von ihm selbst geschaffene Notlage jederzeit auflösen kann, indem er beim Antragsgegner erscheint. [...]
28 (2) Einen Anordnungsgrund begründet auch nicht der Umstand, dass der Antragsgegner angekündigt hat, dem Antragsteller bei seiner Vorsprache eine Bezahlkarte aushändigen zu wollen, auf die die zu bewilligenden Leistungen angewiesen werden sollen.
29 Eine einstweilige Anordnung darf gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nur ergehen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender wesentlicher Nachteil im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann nur dann vorliegen, wenn im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht ist, dass einzelne Regelbedarfspositionen nicht oder unzureichend gedeckt werden. [...]
31 [...] Wenn sämtliche Bedarfe des Antragstellers voraussichtlich gedeckt werden, besteht zur Überzeugung der Kammer kein Raum für den Erlass einer Regelungsanordnung. [...]