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VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Beschluss vom 25.06.2024 - 2 E 470/24 Me - asyl.net: M32810
https://www.asyl.net/rsdb/m32810
Leitsatz:

Keine Abschiebung alleinstehender Männer nach Belgien: 

Alleinstehenden Männern wird in Belgien systematisch das Recht auf Unterbringung verwehrt. Ihnen droht Obdachlosigkeit und eine Situation extremer materieller Not. 

(Leitsatz der Redaktion; Unter Bezug auf VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2024 - 29 L 604/24.A - asyl.net: M32377)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Belgien, systemische Mängel, alleinstehende Männer, Obdachlosigkeit,
Normen: VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 18 Abs. 1 d), VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, VO 604/2013 Art. 3 ABs. 2 UAbs. 3, AsylG § 34a Abs. 1 S. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

[...]

bb) Ausgehend hiervon dürfte dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei summarischer Prüfung für den Fall seiner Rücküberstellung nach Belgien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK drohen. Er würde dort voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten und seine elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können. Ihm droht mit beachtlicher Wahrscheinlich eine längere Periode der Obdachlosigkeit. Der Antragsteller würde im Falle seiner Rückkehr nach Belgien aller Voraussicht nach als Folgeantragsteller gelten. Denn zum einen ist sein Asylerstantrag in Belgien bereits abgelehnt worden. Zum anderen werden Personen, die – wie hier der Antragsteller – auf der Grundlage der Dublin III-VO nach Belgien überstellt werden, in der Regel als Folgeantragsteller behandelt [...]. Grundsätzlich haben Folgeantragsteller während der Prüfung ihres Verfahrens das Recht auf Versorgung. Das Gesetz sieht jedoch die Möglichkeit vor, die Unterbringung von Folgeantragstellern zu verweigern, bis ihr Asylantrag von der zuständigen Behörde [...] für zulässig befunden wird. Erstantragsteller steht nach nationalem belgischem Recht ab Asylantragstellung ein Recht auf Unterbringung zu. Das Recht auf Unterbringung wird alleinstehenden männlichen Asylantragstellern, unabhängig davon, ob es sich um Erst- oder Folgeantragsteller handelt, jedoch systematisch verwehrt. [...]