Wohnsitzauflage erlischt kraft Gesetz bei Lebensunterhaltssicherung:
Die Wohnsitzauflage für Geduldete gem. § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG erlischt ohne Beteiligung oder Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn der Lebensunterhalt selbständig oder durch Dritte gesichert wird und eine räumliche Beschränkung nicht nach § 61 Abs. 1 bis 1c AufenthG angeordnet wurde oder gesetzlich besteht.
(Leitsatz der Redaktion)
[…]
Gemäß § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Diese kraft Gesetzes greifende Wohnsitzauflage, deren Zweck in der gleichmäßigeren Verteilung der Sozialhilfelasten der Kommunen besteht […], erlischt gemäß Art. 43 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz […] jedoch wegen Wegfalls des Regelungszwecks "auf andere Weise", sobald der Ausländer seinen Lebensunterhalt selbständig oder mit Hilfe Dritter – z. B. Ehegatte, Lebenspartner – sichern kann […]. Ist der Lebensunterhalt gesichert […], tritt das Erlöschen automatisch ein, ohne Beteiligung oder Zustimmung einer Ausländerbehörde. In diesem Fall könnte der Ausländer seinen Wohnsitz im Bundesgebiet frei wählen, wenn er nicht durch eine kraft Gesetzes bestehende oder angeordnete räumliche Beschränkung seines Aufenthalts (nach § 61 Abs. 1 bis Abs. 1c AufenthG) räumlich auf ein Bundesland oder kleinräumiger auf z.B. den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt ist. […]