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VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.11.2024 - 1 K 3928/24.F - asyl.net: M32892
https://www.asyl.net/rsdb/m32892
Leitsatz:

Angemessene Bearbeitungszeit für Einbürgerungsantrag sind 9 Monate: 

1. Die Kosten für die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach 6 Monaten im Einbürgerungsverfahren hat der/ die Kläger*in zu tragen, weil ein zureichender Grund im Sinne des § 161 Abs. 3 VwGO für die Nichtbescheidung der Behörde vorlag. Die Überlastung der Behörde durch eine "vorübergehende Antragsflut", etwa infolge einer Gesetzesänderung, wird als zureichender Grund anerkannt, solange die Situation nicht länger andauert und somit ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt.

2. Eine allgemeine Bearbeitungszeit für Einbürgerungsverfahren von 9 Monaten erscheint angemessen, denn es erfordert ein umfangreiches Verwaltungshandeln unter Einbeziehung anderer Behörden und die Prüfung sicherheitsrelevanter Belange. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Einbürgerung, Untätigkeitsklage, Verfahrensdauer
Normen: VwGO § 161 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Die getroffene Kostenentscheidung richtet sich vorliegend nicht nach der spezielleren Norm des § 161 Abs. 3 VwGO. Die kostenrechtliche Sonderregelung für erledigte Untätigkeitsklagen ist vorliegend nicht anwendbar, weil ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO für die bisherige Nichtbescheidung vorlag, welcher dem Kläger auch bekannt war. [...]

Ein Grund kann nur dann "zureichend" im Sinne des § 161 Abs. 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann [...]. Die Überlastung der Behörde durch eine "vorübergehende Antragsflut", beispielsweise infolge einer Gesetzesänderung, wird als zureichender Grund anerkannt, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist und somit ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt [...]. Auch "organisierte Massenanträge" können zu einer vorübergehenden Überlastung einer Behörde führen, ohne dass hieraus ein strukturelles Organisationsdefizit folgt [...].

Bei der Bemessung der angemessenen Bearbeitungsfrist ist davon auszugehen, dass die 3-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO in der Regel nicht zureichend erscheint für eine Sachentscheidung im Einbürgerungsverfahren. Denn die Prüfung eines Antrags auf Einbürgerung erfordert in der Regel ein umfangreiches Verwaltungshandeln der Einbürgerungsbehörde unter notwendiger Beteiligung einer Reihe weiterer Behörden [...]. Gewichtige sicherheitsrechtliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gebieten eine sorgfältige Überprüfung der identitätsrelevanten Personalien mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr [...].

Wie dem Gericht auch aus anderen Einbürgerungsverfahren bekannt ist, besteht derzeit eine außergewöhnliche, unerwartete Überlastungssituation des Beklagten, die als vorübergehend und unvermeidbar anzusehen ist. Die Überlastung ist teilweise auf personelle Engpässe zurückzuführen, teilweise liegt der Grund in der deutlichen Zunahme von Einbürgerungsverfahren. [...]

Strukturelle Defizite oder ein Organisationsdefizit kann das Gericht bei dem Beklagten indes nicht feststellen. [...]