Ein zulässiger Asylfolgeantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen:
1. Ein zulässiger, aber lletztlich erfolgloser Asylfolgeantrag ist auch nach erheblichem Zeitablauf oder nach der Ausreise ins Herkunftsland und erneuter Einreise nach Deutschland als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Allein eine große Zeitspanne zwischen dem ersten Antrag und dem Folgeverfahren oder die Ausreise aus dem Bundesgebiet erhöhen nicht die Erfolgsaussichten des Asylfolgeantrags.
2. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet bedarf keiner gesonderten Begründung durch das BAMF, da sie bei Asylfolgeanträgen als Rechtsfolge gesetzlich vorgegeben ist.
(Leitsätze der Redaktion, so auch VG Kassel: Urteil vom 14.08.2024 – 7 K 1101/24.KS.A – asyl.net: M32714, a. A. VG Schwerin, Beschluss vom 19.07.2024 - 15 B 1344/24 SN - asyl.net: M32650)
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2. Am ... hat der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt. Entgegen seiner Auffassung ist dieser Antrag trotz seiner zwischenzeitlichen Rückkehr ins Heimatland als Folgeantrag im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 8, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG anzusehen. Eines zeitlichen Zusammenhangs zum Erstantrag bedarf es nicht. Unerheblich ist auch, ob der Antragsteller nach Abschluss des Erstverfahrens aus der Bundesrepublik ausgereist und gegebenenfalls in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Die Regelungen in § 71 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 AsylG machen deutlich, dass der Gesetzgeber die erneute Antragstellung nach einem zwischenzeitlichen Verlassen des Bundesgebiets und damit auch nach einer zwischenzeitlichen Rückkehr ins Heimatland als Folgeantrag behandeln wollte. Dieses Begriffsverständnis des Folgeantrags ist auch der Regelung des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG zugrunde zu legen. Die Erwägung, einen erneuten Asylantrag im Wege verfassungskonformer Auslegung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls als Erstantrag zu behandeln [...], findet keine Stütze im Regelungsgehalt des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG (a.), der weder gegen Verfassungs- (b.) noch gegen Europarecht (c.) verstößt. [...]
Entscheidendes Kriterium für die Aussichtslosigkeit ist nämlich nicht der bloße Zeitablauf oder das Verlassen des Bundesgebiets nach Abschluss des Erstverfahrens. Denn es kann nicht angenommen werden, dass ein weiterer Asylantrag mit zunehmendem Zeitablauf oder nach einer Rückkehr ins Heimatland weniger aussichtslos würde. [...]
Da die Ablehnung als offensichtlich unbegründet in der vorliegenden Konstellation als Rechtsfolge gesetzlich vorgegeben ist, ist eine gesonderte Begründung des Offensichtlichkeitsausspruchs entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich. [...]