Auch soziale Elternschaft ist schutzwürdig:
Für ein Verbot, eine Familie bei der Abschiebung zu trennen, ist eine soziale Vaterschaft ausreichend. Der Schutz von Art. 6 GG umfasst auch soziale Familien, die als Lebens- und Beistandsbereitschaft von der rechtlichen Elternschaft unabhängig sind. Das Familiengrundrecht zielt auf den Schutz der spezifisch psychologischen und sozialen Funktion familiärer Bindungen und setzt nicht rechtliche Verwandtschaft voraus.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine Trennung der Antragsteller im Rahmen ihrer Abschiebung ist (derzeit) nicht gerechtfertigt. Eine solche Trennung ist mit Art. 6 GG unvereinbar. Ihr stehen die familiären Bindungen der Antragsteller, hierbei insbesondere das Kindeswohl der Antragsteller zu 3. bis 5., entgegen. [...]
Auch nicht verheiratete Paare mit einem nur von einem Elternteil abstammenden Kind sind von diesem Schutz erfasst [...]. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die als soziale Familien von einer rechtlichen Elternschaft unabhängig sind [...]. Weil das Familiengrundrecht auf den Schutz der spezifisch psychologischen und sozialen Funktion familiärer Bindungen zielt, setzt der Grundrechtsschutz den Bestand rechtlicher Verwandtschaft gerade nicht voraus [...]. Alle Beteiligte können sich jeweils eigenständig auf den Schutz des Familiengrundrechts berufen [...]. So verhält es sich hier.
Gleichwohl der Antragsteller zu 2. die Vaterschaft der Antragsteller zu 3. bis 5. bislang nicht anerkannt hat, ist nach den oben genannten Maßstäben von einer familiären Lebensgemeinschaft der Antragsteller auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller lediglich eine bloße Begegnungsgemeinschaft darstellen. Vielmehr haben sie überzeugend dargelegt, dass sie in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenleben. Die Antragsteller haben hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie in einer solchen verbindlichen, von Nähe und Zuneigung, Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft zusammenleben [...]. Dies hat auch der Antragsgegner nicht bestritten, sondern wird durch Erkenntnisse bestätigt, die sich den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners zu den Antragstellern entnehmen lassen. Dieser Annahme steht die fehlende rechtliche Elternschaft des Antragstellers zu 2. hinsichtlich der Antragsteller zu 3. bis 5. nicht entgegen. [...]
Gründe, die eine Familientrennung der Antragsteller im Falle ihrer Abschiebung rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Situation der Antragsteller zu 3. bis 5. Bei aufenthaltsrechtlichen Ent-scheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen. [...]