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OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 20.12.2024 - 2 S 344/24 - asyl.net: M32988
https://www.asyl.net/rsdb/m32988
Leitsatz:

Kein Beschwerdeausschluss bei der Durchsuchung einer Wohnung: 

"1. Die Beschwerde gegen die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung einer Person, die aufgrund einer Abschiebungsandrohung des Bundesamts (§ 34 AsylG) abgeschoben werden soll, ist nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen.

2. Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Abschiebung."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Wohnungsdurchsuchung, Abschiebung, Beschwerdeausschluss,
Normen: AsylG § 80
Auszüge:

[...]

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Der vorliegend angefochtene Durchsuchungsbeschluss ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die weder Urteil noch Gerichtsbescheid ist.

Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ist nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen. § 80 AsylG in der seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung schließt die Beschwerde aus in "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" (also nach dem Asylgesetz) (im Folgenden: Alt. 1) und in "Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 [AsylG]) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a [AsylG]) nach dem Aufenthaltsgesetz" (im Folgenden: Alt. 2), außer der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Keine dieser Fallgruppen liegt hier vor.

a) Es kann dahinstehen, ob die Abschiebung, zu deren Durchführung der angefochtene Durchsuchungsbeschluss erlassen wurde, auf der Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde im Bescheid vom 24.10.2023 über die Ausweisung und die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder auf der Abschiebungsandrohung des Bundesamts im Bescheid vom 07.05.2024 über die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet beruhte.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Abschiebung aufgrund der Abschiebungsandrohung des Bundesamts (also aufgrund der zeitlich letzten Abschiebungsandrohung) erfolgen sollte. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach dieser Rechtsprechung erledigt sich eine ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung zwar nicht schon durch das spätere Entstehen einer asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung [...]. Wenn das Bundesamt aber – wie hier – im Bescheid über die Ablehnung des Asylantrags eine neue Abschiebungsandrohung erlässt, ist diese die Grundlage einer Abschiebung [...]. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Abschiebung in einem solchen Fall erst zulässig ist, wenn die Ausreisefrist aus der Abschiebungsandrohung des Bundesamts abgelaufen ist, selbst wenn die Frist aus der früheren ausländerbehördlichen Abschiebungsandrohung schon vorher abgelaufen ist  [...].

Der 12. Senat des VGH Baden-Württemberg vertritt mittlerweile allerdings die Auffassung, dass in einer solchen Konstellation im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG jedenfalls dann, wenn aufgrund der ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung vor der Asylantragstellung schon konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden waren, die ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung Grundlage der Abschiebung bleibt [...].

Der erkennende Senat muss vorliegend nicht entscheiden, ob die vorgenannte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ihm Veranlassung gibt, seine eigene Rechtsprechung zu ändern. Denn für das vorliegende Verfahren, das eine Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss betrifft, ist es im Ergebnis irrelevant, ob die Abschiebung auf der ausländer- oder der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung beruhte. Ist die Abschiebung aufgrund der ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung erfolgt, steht § 80 AsylG der Beschwerde zweifellos nicht entgegen. Aber auch dann, wenn die Abschiebung aufgrund der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung erfolgt ist, greift der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG nicht ein (s.u. b) und c)).

b) Die Beschwerde ist nicht nach § 80 Alt. 1 AsylG ausgeschlossen. Das Verfahren über die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zu seiner Ergreifung zur Durchführung der Abschiebung ist keine "Streitigkeit nach dem Asylgesetz". Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Abschiebung, zu deren Durchführung die Durchsuchung angeordnet wurde, auf der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung des Bundesamts beruht. Denn Gerichtsverfahren gegen die Ausländerbehörde, die die Durchführung einer Abschiebung betreffen, die aufgrund einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung erfolgen soll, sind keine "Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz" im Sinne von § 80 Alt. 1 AsylG [...]. Entsprechendes gilt für Gerichtsverfahren, die die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Durchführung einer solchen Abschiebung auf Antrag der Ausländerbehörde zum Gegenstand haben. Rechtsgrundlage der Durchsuchungsanordnung ist in diesem Fall nicht das Asylgesetz, sondern § 58 Abs. 6 bis 9a AufenthG bzw. § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften (hier: § 16 Abs. 2, 3 BremVwVG) (vgl. entsprechend für eine Durchsuchung nach § 48 Abs. 3 Satz 3 AufenthG OVG S-H, Beschl. v. 30.10.2024 – 6 O 22/24, juris Rn. 5).

Die Einfügung der Wörter "und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz" in § 80 AsylG durch Art. 2 Nr. 14 des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 54) hat an der Auslegung des Begriffs "Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz" nichts geändert. Es handelt sich bei den Fallgruppen "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" und "[Rechtsstreitigkeiten] über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz" um eigenständige Alternativen. Dies zeigt die Verwendung der Konjunktion "und" im Normtext. Hätte der Gesetzgeber die Fälle, auf die sich die Ergänzung bezieht, als Unterfälle der "Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz" angesehen, hätte er den alten und den neuen Satzteil mit Wörtern wie "insbesondere", "wie" oder "einschließlich" verbinden müssen. Stattdessen hat er das Verbindungswort "und" gewählt und so beiden Fallgruppen nebeneinander gestellt [...].

c) Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ist nicht nach § 80 Alt. 2 AsylG (Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung des Bundesamts nach dem Aufenthaltsgesetz) ausgeschlossen, selbst wenn man zugrunde legt, dass die Abschiebung auf der Abschiebungsandrohung des Bundesamts beruhte.

aa) Eine Abschiebung, die aufgrund einer Abschiebungsandrohung des Bundesamts erfolgt, ist allerdings eine "Maßnahme zum Vollzug" dieser Abschiebungsandrohung im Sinne von § 80 Alt. 2 AsylG [...].

bb) Etwas anderes gilt jedoch für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung einer Person, die in Vollziehung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG abgeschoben werden soll. Bei grundrechtsfreundlicher Auslegung fällt sie nicht unter den Beschwerdeausschluss nach § 80 Alt. 2 AsylG.

aaa) Der Wortlaut von § 80 Alt. 2 AsylG lässt sowohl eine weite Auslegung zu, die sämtliche Maßnahmen zur Ermöglichung und Vorbereitung der Abschiebung in den Beschwerdeausschluss einbezieht, als auch eine enge Auslegung, die den Beschwerdeausschluss im Wesentlichen auf Rechtsbehelfe gegen die Abschiebung selbst beschränkt [...].

In § 80 Alt. 2 AsylG ist nicht von "Rechtsstreitigkeiten über den Vollzug der Abschiebungsandrohung" die Rede, sondern von "Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung". Das  ließe eine Auslegung zu, die auch solche Maßnahmen dem Beschwerdeausschluss unterwirft, die erst auf längere Sicht dazu beitragen sollen, die Abschiebung zu ermöglichen [...]. Die Durchsuchung zur Ergreifung der abzuschiebenden Person weist zudem einen engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der Abschiebung auf. Sie stellt quasi den Beginn der Abschiebungsvorgangs dar, denn falls die betroffene Person bei der Durchsuchung angetroffen wird, erhält sie bei planmäßigem Verlauf nur noch kurz Zeit, um unter polizeilicher Aufsicht zu packen, und wird dann unmittelbar zum Flughafen verbracht, wo sie nur wenige Stunden später den Flug antritt. Inhaltlich besteht die Entscheidung des Gerichts über den Durchsuchungsantrag zu einem wesentlichen Teil in der Prüfung, ob in Bezug auf die Abschiebung die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen [...]. Zudem ist die Durchsuchung im Aufenthaltsgesetz in der Vorschrift geregelt, die die Abschiebung selbst regelt (§ 58 AufenthG). Unerheblich ist, dass die Durchsuchung vorliegend nicht nach § 58 Abs. 6 bis 8 AufenthG, sondern aufgrund von § 16 Abs. 2, 3 BremVwVG angeordnet wurde. Da die Vorschriften des bremischen Landesvollstreckungsrechts auf Durchsuchungen zur Ergreifung einer abzuschiebenden Person nur Anwendung finden, wenn und soweit § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG dies zulässt, beruht die Durchsuchung in solchen Fällen auf beiden Gesetzen. Der Wortlaut von § 80 Alt. 2 AsylG legt es somit eher nahe, den Beschwerdeausschluss auf Durchsuchungen zur Ergreifung einer aufgrund einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung abzuschiebenden Person zu erstrecken, unabhängig davon, ob die Durchsuchung unmittelbar aufgrund von § 58 Abs. 6, 8 AufenthG oder aufgrund von § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG i.V.m. Landesvollstreckungsgesetzen angeordnet wird.

Allerdings zwingt der Gesetzeswortlaut nicht zu einer solchen Auslegung, er lässt auch ein engeres Verständnis zu. Der Vollzug einer Zwangsmittelandrohung besteht darin, dass das angedrohte Zwangsmittel (hier: die Abschiebung als Sonderform des unmittelbaren Zwangs) angewendet wird. Dies spricht für eine restriktive Auslegung von § 80 Alt. 2 AsylG, die den Anwendungsbereich auf Verfahren beschränkt, deren Streitgegenstand unmittelbar auf die Abschiebung abzielt [...].

bbb) Die Entstehungsgeschichte von § 80 Alt. 2 AsylG ist für die vorliegend streitentscheidende Frage unergiebig. Die knappe Begründung des Innenausschusses des Deutschen Bundestags ("Mit der Änderung wird bewirkt, dass bei Rechtsstreitigkeiten nach erfolglosem Asylverfahren, in denen die asylrechtliche Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnungen durch die zuständigen Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz vollzogen werden und in denen der Streitgegenstand als asylrechtlich anzusehen ist, die Beschwerde vorbehaltlich der Anfechtung der Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen ist", BT-Drs. 20/10090, S. 21) enthält jedenfalls keine Anhaltspunkte, die für eine Einbeziehung von Durchsuchungsanordnungen in den Beschwerdeausschluss sprechen.

ccc) Sinn und Zweck des § 80 Alt. 2 AsylG sprechen dagegen, Durchsuchungsbeschlüsse zur Ergreifung der abzuschiebenden Person in den Beschwerdeausschluss einzubeziehen.

Intention der Vorschrift ist es, die Rückführung abgelehnter Asylantragsteller zu beschleunigen [...].

Aufgrund der besonderen Konstruktion des Durchsuchungsanordnungsverfahrens als ein Verfahren, in dem die gerichtliche Entscheidung ohne Anhörung des Antragsgegners ergeht und diesem erst durch die Vollstreckungsbehörde bei der Durchführung der Maßnahme bekanntgegeben wird (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1, 4, 5 BremVwVG), kann eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über einen Durchsuchungsantrag die Durchführung der Maßnahme nicht verzögern. Mithin kann ein Beschwerdeausschluss die Durchführung der Durchsuchung bzw. der Abschiebung auch nicht beschleunigen oder erleichtern:

Wird der Durchsuchungsantrag vom Verwaltungsgericht abgelehnt und legt die Ausländerbehörde Beschwerde ein, verzögert dies die Durchsuchung nicht: Entscheidet das Oberverwaltungsgericht noch vor dem geplanten Durchsuchungstermin über die Beschwerde und gibt es ihr statt, hat die Beschwerde die Durchsuchung sogar erst ermöglicht. Entscheidet das Oberverwaltungsgericht vor dem geplanten Durchsuchungstermin nicht mehr über die Beschwerde, ist es nicht die Beschwerdemöglichkeit, die dazu geführt hat, dass die Durchsuchung nicht stattfinden konnte, sondern die Antragsablehnung durch das Verwaltungsgericht. Ohne Beschwerde hätte die Durchsuchung erst recht nicht stattfinden können.

Ordnet das Verwaltungsgericht die Durchsuchung an, können der Antragsgegner oder Drittbetroffene erst nach der Durchführung der Durchsuchung eine Beschwerde einlegen, die sich auf eine bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit des bereits durch Vollzug erledigten Durchsuchungsbeschlusses richtet [...]. Da die Durchsuchung dann schon erfolgt ist, kann sie durch eine nachträgliche Beschwerde nicht verzögert werden.

ddd) Gegen eine Einbeziehung von Durchsuchungsbeschlüssen in den Anwendungsbereich von § 80 Alt. 2 AsylG spricht zudem der Gedanke einer grundrechtsfreundlichen Auslegung des einfachen Rechts.

Anders als die streitentscheidende Spruchtätigkeit, fallen Anordnungen von Gerichten aufgrund grundgesetzlicher Richtervorbehalte, wie die Wohnungsdurchsuchung nach Art. 13 Abs. 2 GG, in den Schutzbereich von Art. 19 Abs. 4 GG. Die Vorschrift garantiert eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle solcher Maßnahmen unter Gewährung rechtlichen Gehörs [...].

Ob die von Art. 19 Abs. 4 GG garantierte nachträgliche gerichtliche Kontrolle des Durchsuchungsbeschlusses unter Gewährung rechtlichen Gehörs zwingend im Rahmen einer Beschwerde erfolgen muss [...], hat das Bundesverfassungsgericht soweit ersichtlich noch nicht entschieden. Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 u.a., juris Rn. 54, dass Rechtsschutz gegen die Durchsuchungsanordnung ohne die Möglichkeit nachträglicher Überprüfung in der Beschwerdeinstanz weitgehend leerlaufen würde, steht im Kontext eines Sachverhalts, in dem das einfache Recht (§§ 304 ff. StPO) eine Beschwerde eröffnete. Nur die Frage, wie diese Vorschriften im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen und anzuwenden sind, stand im Streit. Grundsätzlich verlangt Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug [...]. Zur nachträglichen Kontrolle von richterlichen Entscheidungen, die ohne ausreichendes rechtliches Gehör für die Betroffenen getroffen wurden, hält das Bundesverfassungsgericht jedenfalls im Grundsatz eine Selbstkontrolle des iudex a quo im Rahmen einer Anhörungsrüge für ausreichend [...]. Ob die Anhörungsrüge vorliegend bei einem Ausschluss der Beschwerde statthaft wäre, kann dahinstehen. Denn die Beschwerde wird der Rechtsschutzgarantie jedenfalls am besten und weitgehendsten gerecht. Sie ist ausweislich anderer Prozessordnungen das gesetzliche Leitbild des nachträglichen Rechtsschutzes gegen Durchsuchungsanordnungen (vgl. z.B. § 304 StPO, §§ 58, 62 FamFG, §§ 758a, 793 ZPO). Hätte der Gesetzgeber für Durchsuchungsanordnungen zur Durchführung einer vom Bundesamt angedrohten Abschiebung ein niedrigeres Rechtsschutzniveau gewollt, hätte er – unbeschadet der Frage, ob dies verfassungsrechtlich überhaupt zulässig wäre – die Beschwerde für diese Fälle klar und eindeutig ausschließen müssen.

eee) Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck ist § 80 Alt. 2 AsylG sowohl einer Auslegung, die den Beschwerdeausschluss auf Durchsuchungsanordnungen zur Durchführung einer vom Bundesamt angedrohten Abschiebung erstreckt, als auch einer Auslegung, nach der solche Beschlüsse nicht vom Beschwerdeausschluss erfasst werden, zugänglich. Der Wortlaut legt eine Erstreckung auf Durchsuchungsanordnungen eher nahe, ohne sie allerdings eindeutig zu verlangen (vgl. oben aaa). Die Entstehungsgeschichte ist diesbezüglich unergiebig (vgl. oben bbb). Eine teleologische Auslegung spricht gegen die Erstreckung des Beschwerdeausschlusses auf Durchsuchungsbeschlüsse (vgl. oben ccc). Bei diesem Befund gibt der Gedanke einer möglichst grundrechtsfreundlichen Auslegung des einfachen Rechts [...] den Ausschlag zugunsten eines Verständnisses, nach dem die Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschlüsse nicht ausgeschlossen ist.

d) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der angefochtene Durchsuchungsbeschluss bereits vollzogen wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 – 2 BvR 446/98, juris Rn. 9 und Beschl. v. 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 u.a., juris Rn. 52 ff.). [...]