Besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse wegen Gewaltaufrufen durch einen Imam:
1. Das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt nur derjenige, dessen Handlungen einen konkreten Bezug zu der inkriminierten Tätigkeit einer bestimmten terroristischen Vereinigung haben, wobei es ausreicht, dass sich dieser Bezug jedenfalls für mit den Vereinigungen vertraute Dritte hinreichend sicher feststellen lässt.
2. Die Prüfung, ob ein Ausländer § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt, erfordert eine Gesamtbetrachtung seiner Äußerungen und Aktivitäten. Zu beachten sind dabei nicht nur der Inhalt bestimmter Äußerungen, sondern auch der Kontext und weitere Äußerungsmodalitäten wie beispielsweise der Adressatenkreis und das verwendete Medium. In Bezug auf Äußerungen, deren Bedeutungsgehalt sich dem Gericht nicht ohne besondere - hier islamwissenschaftliche - Fachkenntnisse erschließt, ist die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens möglich.
3. Erkenntnismitteilungen des Verfassungsschutzes sind als schlichte Behördenzeugnisse bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen. Dabei ist ihr Beweiswert nach den Umständen des Einzelfalls ausgehend davon zu berücksichtigen, dass dann, wenn die Identität der nachrichtendienstlichen Quelle nicht wiedergegeben wird, keine Möglichkeit besteht, die persönliche Glaubwürdigkeit des unbekannt bleibenden Verfassungsschutzmitarbeiters oder -informanten zu überprüfen. Einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung bedarf es allerdings nur dann, wenn die den Behördenzeugnissen zu entnehmenden Tatsachen substantiiert bestritten werden.
4. Ein öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. AufenthG setzt ein über bloßes Befürworten oder Gutheißen hinausgehendes, bestimmtes und ernstliches Einwirken auf andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen. Dieses Einwirken kann auch durch konkludente Erklärungen erfolgen, solange das Ziel, andere zu Gewalttätigkeiten zu bewegen, eindeutig erkennbar ist.
5. In Abgrenzung zum Gewaltaufruf des § 54 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. AufenthG, der es für die Tatbestandsverwirklichung genügen lässt, dass das Einwirken auf die Beteiligung an aggressiv gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder fremden Sachen gerichtete Handlungen abzielt, ohne dass die Tat selbst konkretisiert werden muss, ist für ein Werben oder Billigen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2, Alt. 2 lit. c) AufenthG ein größeres Maß an Konkretisierung der in Bezug genommenen Tat erforderlich.
(Amtliche Leitsätze; das Urteil des VG vom 01.07.2022, VG 2 K 1260/21 wurde mit dieser Entscheidung aufgehoben 2 K 1260/21, Ausweisung eines sog. Hasspredigers, Urteil vom 01.07.2022 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen)
[...]
II. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung zu Unrecht aufgehoben. Nur soweit das angefochtene Urteil auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufhebt, ist die Berufung zurückzuweisen. [...]
2. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht die mit Bescheid des Senators für Inneres vom 21.05.2021 verfügte Ausweisung des Klägers aufgehoben hat. Die Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. [...]
a. Der Kläger erfüllt besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 AufenthG.
Bei den dort beschriebenen Tatbestandsalternativen handelt es sich zum einen um gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG. Zum anderen weisen sie diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht [...].
aa. Der Kläger hat durch die ihm vorgehaltenen Äußerungen anlässlich der Freitagspredigten vom 21.06.2019, vom 15.11.2019 und vom 24.01.2020 jeweils besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht.
Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Hiervon ist nach der hier allein in Betracht kommenden Tatbestandsalternative des 2. Halbsatzes, 1. Alt. auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand.
(1.) Der Tatbestand des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ist dem Wortlaut nach weitgehend an den früheren Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) angelehnt. Für seine Auslegung können deshalb dieselben rechtlichen Maßstäbe herangezogen werden, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Regelausweisungstatbestandes nach § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. entwickelt worden sind [...]. Demnach gilt weiterhin, dass die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, alle Verhaltensweisen erfasst, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein, wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind [...]. Auf die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung findet ein abgesenkter Gefahrenmaßstab Anwendung, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Der Unterstützerbegriff ist weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint [...].
In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein; auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an [...].
Mit Blick auf die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit sind die vereinzelte Bekundung von Sympathie, die einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für die von politisch Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten politischen Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des Meinungsklimas ausgerichtete Verhaltensweisen grundsätzlich nicht geeignet, den Ausweisungstatbestand zu begründen. Dienen Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern dem Zweck, jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen vor. Die Freiheit der Meinungsäußerung wird insoweit verhältnismäßig beschränkt [...].
Die dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen stellen weiter nur dann ein tatbestandsmäßiges Unterstützen dar, wenn die Handlungen erkennbar einen konkreten Bezug zu der inkriminierten Tätigkeit einer bestimmten terroristischen Vereinigung haben [...], wobei es ausreicht, dass sich dieser Bezug jedenfalls für mit den Vereinigungen vertraute Dritte hinreichend sicher feststellen lässt. Die Prüfung, ob ein Ausländer das Merkmal des Unterstützens erfüllt, erfordert eine Gesamtbetrachtung seiner Äußerungen und Aktivitäten. Zu beachten sind dabei nicht nur der Inhalt bestimmter Äußerungen, sondern auch der Kontext und weitere Äußerungsmodalitäten wie beispielsweise der Adressatenkreis und das verwendete Medium […].
(6.) Der Kläger hat durch die genannten Handlungen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beitragen. Die Äußerungen waren vielmehr geeignet, in einem relevanten Ausmaß den inneren Zusammenhalt und die Außendarstellung der Organisationen zu fördern. Dabei ist zunächst der erhebliche Wirkungsbereich seiner Erklärungen zu berücksichtigen. Der Kläger hat als anerkannter Imam seiner Gemeinde jeweils vor mehreren Hundert Gläubigen gesprochen. Insbesondere die Äußerungen vom 15.11.2019 und vom 24.01.2020 gingen durch ihren Appellcharakter, sich dem terroristischen Kampf im Nahen Osten bzw. in Syrien anzuschließen, zudem über eine bloße Sympathiewerbung hinaus, so dass ihnen eine besondere Gefährlichkeit innewohnt.
(7.) Das Ausweisungsinteresse ist nicht nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 letzter Halbsatz AufenthG entfallen. Der Kläger hat bislang nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten Abstand genommen. Reine Passivität oder bloßer Zeitverlauf stellen kein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen dar. Es bedarf eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen, die zum Ausdruck bringen, dass der Betreffende sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung glaubhaft distanziert [...]. Solche Handlungen werden nicht vorgetragen. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es zudem, dass der Ausländer einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben [...]. Der Kläger bestreitet indes weiterhin einen Bezug seiner Predigten zum bewaffneten Kampf einzelner Terrororganisationen.
bb. Daneben erfüllen die dem Kläger vorgehaltenen Äußerungen vom 15.11.2019, vom 24.01.2020 und vom 25.09.2017 auch das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. AufenthG. [...]
Darüber hinaus ist nicht erforderlich, dass der Gewaltaufruf einen „Inlandsbezug“ haben, also auf die Begehung von Gewalttaten im Inland gerichtet sein muss. Soweit das erkennende Gericht zu der weitgehend identischen Vorgängerregelung in § 54 Nr. 5a AufenthG eine andere Auffassung vertreten hat mit der Begründung, dass das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bei dem Aufruf zu Gewalttaten im Ausland nicht gefährdet sei, [...], wird daran nicht festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 15.01.2013 angeregt, dass das Oberverwaltungsgericht seine Auslegung des § 54 Nr. 5a AufenthG a.F. überdenken möge. Bedrohungen der durch diese Vorschrift geschützten Rechtsgüter könnten möglicherweise auch dadurch entstehen, dass terroristische Gewalttäter zwar nicht Straftaten auf deutschem Hoheitsgebiet begehen, aber auf ein Tätigwerden im Ausland in Deutschland vorbereitet und motiviert würden [...]. Dem dadurch angedeuteten Normverständnis schließt sich der Senat für § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG an. Der Gesetzgeber führt die Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr in § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, sondern in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich auf. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Begriff der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Erweiterung erfahren habe. Denn der Gesetzgeber habe mit § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nunmehr kraft Gesetzes definiert, wann von einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auszugehen ist, nämlich (jedenfalls) dann, wenn eine der dort genannten Tatbestandsalternativen erfüllt sei. Es gelte damit nunmehr, dass das Gesetz bereits die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Bundesgebiet als eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ansehe, unabhängig davon ob die terroristische Vereinigung Gewaltakte auch auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder gegen deutsche Einrichtungen im Ausland begehe [...]. Für § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, der (anders als § 54 Nr. 5a AufenthG a.F.) diese Schutzgüter gar nicht mehr ausdrücklich benennt, gilt nichts Anderes. Der Ausländer verwirklicht bereits dann ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 4, 2. Alt. AufenthG, wenn er zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele vom Inland aus zu Gewalttätigkeiten im Ausland aufruft. [...]
cc. Das Bittgebet vom 15.11.2019 erfüllt zudem § 54 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz, 2. Alt, lit. b) AufenthG, wonach ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift. [...]
dd. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger durch die Äußerungen vom 15.11.2019 und vom 24.01.2020 jedoch nicht auch das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz, 2. Alt. lit. c) AufenthG verwirklicht. [...]
b. Ob ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 AufenthG nur dann gegeben ist, wenn eine konkrete Prognose ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet [...] und ob eine solche Prognose über die Feststellung, dass ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von dem sicherheitsgefährdenden Verhalten nicht vorliegt, hinausgehen muss [...], kann vorliegend offenbleiben. Denn vom Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet geht weiterhin ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse aus. Der Kläger ist weiterhin als Imam des F. tätig. Für einen Gesinnungswechsel gibt es keine Anhaltspunkte. Er streitet immer noch jegliche Bezugnahme auf den militanten Dschihadismus in seinen Predigten ab. Die Unterstützung terroristischer Vereinigungen begründet darüber hinaus auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. [...]