Beschwerdebefugnis gegen Umbestellung einer anwaltlichen Vertretung:
Der haftbeantragenden Behörde steht kein Beschwerderecht gegen die Umbestellung einer anwaltlichen Vertretung zu. Die Behörde ist durch die Umbestellung nicht in ihren Rechten beeinträchtigt.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. An dieser Voraussetzung fehlt es bereits, da die das RP Gießen durch die Umbeiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nicht in ihren Rechten beeinträchtigt ist, da § 62d AufenthG ausschließlich dem Schutz des Betroffenen dient und nicht dem der Behörde. [...]
Eine Beschwerde der Behörde kommt jedoch nur bei einer ihr nachteiligen Entscheidung, also der Ablehnung des Antrags oder der Aufhebung der Freiheitsentziehung in Betracht [...].