Behörde trägt Kosten der Untätigkeit bei anhaltender Überlastung:
Der erhöhte Arbeitsanfall durch eine Änderung der Zuständigkeit innerhalb Hamburgs zum 01.01. 2023 sind nicht mehr nur vorübergehender Natur und erfordern strukturelle Entlastungsmaßnahmen seitens der Behörde. Bis dahin ist es billig, dass die Behörde die Kosten für verspätete Entscheidungen trägt.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Nach Erledigung einer Untätigkeitsklage durch Bescheidung ist zwischen den Beteiligten noch die Tragung der außergerichtlichen Kosten streitig. [...]
Hier entspricht es der Billigkeit, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt.
Die am 19. Juli 2023 erhobene Untätigkeitsklage hätte im Falle einer streitigen Entscheidung Erfolg gehabt. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. September 2023 mitgeteilte Entscheidung erfolgte nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 88 Abs. 1 SGG: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 5. August 2022 Kostenfestsetzung beantragt. Die späte Festsetzung erfolgt auch ohne einen hinreichenden Grund. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Januar 2024 einen erhöhten Arbeitsanfall mit der zum 1. Januar 2023 durchgeführten Zuständigkeitsänderung innerhalb der FHH wie auch die Umsetzung erforderlich Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2022, 1 Bvl 3/21 anführt, mit welcher zahlreiche Klageverfahren einher gegangen seien, sind diese Umstände gerichtsbekannt, stellen sich aufgrund bis heute anhaltender Überlast aber nicht als vorübergehend da, so dass strukturelle Entlastungsmaßnahmen seitens der Beklagten gefordert sind. Bis zu deren Greifen erscheint eine Kostentragung bei nach den Maßstäben des § 88 SGG verspäteter Entscheidung billig. [...]