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SG Osnabrück

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Zitieren als:
SG Osnabrück, Beschluss vom 18.12.2024 - S 44 AY 25/24 ER - asyl.net: M33036
https://www.asyl.net/rsdb/m33036
Leitsatz:

Gültige Aufenthaltsgestattung steht einer Anwendung des Leistungsausschlusses in Dublin-Fällen nicht entgegen:

1. Ein Bescheid kann sich nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen, die bei Erlass nicht mehr in Kraft war (§ 1a Abs. 7 AsylbLG). Es gibt auch keinen Vertrauensschutz seitens der Behörde, sich auf diese Norm noch berufen zu können.

2. Eine gültige Aufenthaltsgestattung steht einer Anwendung des Leistungsausschlusses in sogenannten Dublin-Fällen (§ 1 Abs. 4 AsylbLG) nicht entgegen, weil die Aufenthaltsgestattung mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung endet.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Leistungskürzung, Ausreisepflicht, Aufenthaltsgestattung, Dublinverfahren,
Normen: AsylbLG § 1 Abs. 4, AsylbLG § 1a Abs. 7
Auszüge:

[...]

Die Antragsgegnerin konnte die Entscheidung nicht auf die angewendete Norm des § 1a Abs. 7 AsylbLG a. F. stützen.

Die Vorschrift des § 1a Abs. 7 AsylbLG stand bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht mehr in Geltung. Da die Vorschrift in der aktuellen Form, ohne die streitgegenständliche Sanktionsnorm des § 1a Abs. 7 AsylbLG, in der aktuellen Fassung vom 25.10.2024 seit dem 31.10.2024 gilt, kann sich die Sanktionierung mit streitgegenständlichen Bescheid vom 11.11.2024 ab dem 11.11.2024 nicht mehr auf diese Norm stützen. [...]

Die Entscheidung lässt sich auch nicht auf das neue Recht stützen.

Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 Asylgesetz (AsylG) als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG.

Dabei dürfte eine Aufenthaltsgestattung entgegen dem Vortrag der Antragstellerseite einer Anwendung der Norm nicht entgegenstehen. Mit Vollziehbarkeit der Abschiebeandrohung nach § 34a AsylG endet die Aufenthaltsgestattung, die während des Asylverfahrens besteht, nach § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Da hier kein verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren angestrengt wurde, dürften diese Voraussetzungen vorliegen. [...]