Dublinüberstellung auch bei Eheschließung:
1. Die Ehe steht einer Abschiebung nach Schweden in der Regel nicht entgegen, weil sie hierdurch nur kurzfristig unterbrochen wird (Rn. 8).
2. Die Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III VO (juris: EUV 604/2013) sind zwischen den Mitgliedstaaten wirkenden Organisationsvorschriften, die einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates dienen und grundsätzlich keinen Anspruch des Flüchtlings auf Prüfung seines Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz durch einen bestimmten Mitgliedstaat begründen (Rn. 10).
(Amtliche Leitsätze)
[...]
8 Die Ehe der Antragstellerin mit Herrn ..., der eine Niederlassungserlaubnis besitzt, stellt vorliegend kein Abschiebungshindernis dar. Die [Ehe] steht gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem besonderen Schutz des Staates. Der Staat ist verpflichtet, bei Entscheidungen über Aufenthaltsbegehren die ehelichen Bindungen eines Ausländers an den Ehepartner, der sich aufenthaltsrechtlich auf Dauer berechtigterweise im Bundesgebiet aufhält, in angemessener Weise zu berücksichtigen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt sich jedoch kein Anspruch eines ausländischen Ehegatten, bei seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehegatten Aufenthalt nehmen zu dürfen. Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie dann lediglich in verhältnismäßiger Weise mit den öffentlichen Interessen an der Ausreise abzuwägen. Kommt es einem Ausländer darauf an, ein Asylverfahren zu durchlaufen, so muss er wegen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems grundsätzlich in Kauf nehmen, dass das Asylverfahren in einen anderen als dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird, in dem sich sein Ehepartner aufhält. Das ist im Regelfall so lange zumutbar, wie die Trennung vom Ehegatten nicht von Dauer, sondern nur vorübergehend ist [...]. Für eine dauerhafte Unterbrechung der Ehe durch ihre Abschiebung nach Schweden bestehen entgegen der Befürchtung der Antragstellerin keine Anhaltspunkte. Denn entsprechend den Hinweisen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Stockholm beträgt die Bearbeitungszeit für ein Visum zur Familienzusammenführung in der Regel ca. 4 bis 6 Wochen. Insofern ist eine dauerhafte Unterbrechung der Ehe durch eine Abschiebung nach Schweden nicht zu befürchten. [...]