BlueSky

LG Ingolstadt

Merkliste
Zitieren als:
LG Ingolstadt, Beschluss vom 30.01.2025 - 21 T 1616/21q - asyl.net: M33064
https://www.asyl.net/rsdb/m33064
Leitsatz:

Keine Videoanhörung durch das Gericht: 

In Verfahren über die Freiheitsentziehung muss das Gericht die Betroffenen persönlich anhören. Eine Anhörung per Videokonferenz genügt nicht den vom  BGH aufgestellten Anforderungen an eine persönliche Anhörung. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Anhörung, Haftbeschluss, Bild- und Tonübertragung, Videoanhörung, Corona-Virus, medizinische Gründe,
Normen: FamFG § 420 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Nach § 420 Abs.1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören.

Vorliegend hat das Amtsgericht den Betroffenen nicht unmittelbar persönlich, sondern im Wege einer Videokonferenz angehört. Dieses Vergehen genügt den Anforderungen an eine persönliche Anhörung nach der Rechtsprechung des BGH nicht [...]. Der allgemeine Verweis auf gesundheitliche Risiken gem. Protokoll vom 21.04.2021 ist demnach nicht ausreichend. Es hätte entsprechend den Anforderungen des BGH dargelegt werden müssen, dass auch durch entsprechende Schutzmaßnahmen die Sicherheit der an der Anhörung beteiligten Personen nicht gewährleistet gewesen wäre. Dies muss vorliegend erst recht gelten. Anders als bei dem vom BGH entschiedenen Fall war der Betroffene vorliegend lediglich Kontaktperson zu einer infizierten Person und deshalb in Quarantäne. Bei dem vom BGH entschiedenen Fall war sogar der Betroffene selbst zum Zeitpunkt der Anhörung positiv auf Corona getestet gewesen.

Nachdem der Betroffene bereits abgeschoben ist, kommt eine Heilung durch das Beschwerdegericht nicht in Betracht. [...]