Keine Lebensunterhaltssicherung für Familie mit Schutzzuerkennung in Spanien möglich:
Eine fünfköpfige Familie mit Schutzzuerkennung in Spanien wird ihren Lebensunterhalt dort voraussichtlich nicht bestreiten können.
(Leitsätze der Redaktion)
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Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 21. März 2024 - 4 K 2565/23.A -, juris, ist zweifelhaft, ob der Antragsteller zu 1. bei einer Rückkehr nach Spanien in der Lage sein wird, seinen notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er die im spanischen Asylsystem vorgesehene Integrationsphase, während der Antragsteller in abnehmende Umfang finanziell und sachlich unterstützt werden, bereits durchlaufen haben dürfte. Ausweislich des dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden EURODAC-Ergebnisses stellte er bereits am 23. September 2021 in Spanien einen Asylantrag und hielt sich anschließend mit den Antragstellern rund 17 Monate dort auf, bis die Leistungen - nach seinen Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt - eingestellt worden seien. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei der erforderlichen Rückkehrprognose der Bedarf der zur Kernfamilie des Antragstellers zu 1. zu zählenden Antragsteller zu 2. bis 5. ebenfalls zu berücksichtigen ist. [...]