Eintritt des Verantwortungsübergangs nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EATRR):
1. Der Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 EATRR setzt voraus, dass der Flüchtling einen durch den Erststaat ausgestellten Reiseausweis erhalten hat.
2. Der Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 EATRR tritt nur dann ein, wenn die Behörde des Zweitstaats dem Aufenthalt zugestimmt hat. Die rein tatsächliche Begründung eines Aufenthalts genügt nicht, auch wenn sie dem Aufnahmestaat bekannt ist und von ihm faktisch hingenommen wird. Eine besondere Beziehung zu dem Flüchtling wird erst durch die Gewährung eines rechtmäßigen Aufenthalts begründet.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
91. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden: GFK; BGBl. 1953 II, S. 559) werden die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GFK werden die Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen auf diese Ausweise Anwendung finden.
Der Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Staat ist in § 11 dieses Anhangs geregelt. Danach geht dann, wenn ein Flüchtling seinen Wohnort wechselt oder sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates niederlässt, gemäß Art. 28 GFK die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebiets über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist. Die begriffliche Abweichung in § 11 des Anhangs GFK durch die Verwendung der Worte "rechtmäßige Niederlassung" beruht auf einer versäumten redaktionellen Anpassung [...].
10 Mit dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (European Agreement on Transfer of Responsibiliy for Refugees, abgekürzt: EATRR; bezeichnet auch als Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge, abgekürzt FlüVÜbk) sind die Regelungen in Art. 28 GFK und § 11 im Anhang GFK – ebenso wie die Regelung des § 6 im Anhang GKG betreffend die Erneuerung oder Verlängerung eines Reiseausweises – konkretisiert worden. Mit diesem Übereinkommen folgten die unterzeichnenden Mitgliedsstaaten der Empfehlungen des Hohen Flüchtlingskommissars, zur Vermeidung unterschiedlicher Auslegungen der § 6 und § 11 des Anhangs GFK und daraus resultierender Härten für Flüchtlinge geeignete Vereinbarungen über den Übergang der Verantwortung für die Ausstellung von Reiseausweisen zu treffen [...]. Hiervon ausgehend sind in Art. 2 FlüVÜbk und Art. 3 FlüVÜbk mehrere Fallgestaltungen geregelt worden, in denen die Verantwortung als übergegangen gilt [...].
12 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 FlüVÜbk liegen hier nicht vor.
13 Nach Art. 2 Abs. 1 FlüVÜbk gilt die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeit des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.
14 a) Nach Auffassung des Senats setzt der Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 FlüVÜbk voraus, dass der Flüchtling einen durch den Erststaat ausgestellten Reiseausweis erhalten hat [...].
15 Diese Voraussetzung ergibt sich aus dem bereits genannten Zweck des Flüchtlingsübereinkommens, die Regelungen über die Zuständigkeit der vertragschließenden Staaten für die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge gemäß Art. 28 GFK und Anhang § 11 zu konkretisieren. Einziger Regelungsgegenstand des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GFK ist die Verpflichtung des vertragschließenden Staats zur Ausstellung eines Reiseausweises. Unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zur Ausstellung eines "neuen" Ausweises auf einen anderen vertragschließenden Staat übergeht, wurde im Anhang in § 11 vereinbart. Dieser Wortlaut lässt erkennen, dass zuvor ein anderer Ausweis ausgestellt worden sein muss.
16 Dem systematischen Zusammenhang mit § 12 des Anhangs GFK ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Verantwortungsübergang für die Ausstellung eines Reiseausweises den Erhalt eines Ausweises durch den Erststaat voraussetzt. Denn nach § 12 des Anhangs hat die Behörde, die den neuen Ausweis ausstellt, den "alten" Ausweis einzuziehen und an das Land zurückzusenden, die ihn ausgestellt hat, bzw. ihn nach Einziehung zu vernichten.
17 Schließlich lässt sich der Legaldefinition in Art. 1 b) FlüVÜbk entnehmen, dass der Begriff "Reiseausweis" im Sinne des Flüchtlingsübereinkommens gleichbedeutend ist mit dem "Reiseausweis" nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. [...]
19 Hier kommt ein solcher Verantwortungsübergang nicht in Betracht, weil der Kläger sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf den Besitz eines durch Italien ausgestellten Reisedokuments berufen hat. Auch auf die Hinweis-Verfügung der Berichterstatterin vom 12. September 2024 hat er im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, jemals im Besitz eines solchen Reisedokuments gewesen zu sein.
20 b) Ungeachtet dessen tritt ein Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 FlüVÜbk auch nur dann ein, wenn die Behörde dem Aufenthalt im Zweitstaat zugestimmt hat. Diese Zustimmung liegt nur vor, wenn dies zur Folge hat, dass sich der dauernde Aufenthalt des Flüchtlings dadurch auch in rechtlicher Hinsicht verfestigt hat.
21 Erforderlich ist hierzu eine besondere Beziehung des Flüchtlings zu dem Vertragsstaat, in dem er sich aufhält. Die rein tatsächliche Begründung eines Aufenthalts genügt nicht, auch wenn sie dem Aufnahmestaat bekannt ist und von ihm faktisch hingenommen wird. Eine besondere Beziehung zu dem Flüchtling wird erst durch die Gewährung eines rechtmäßigen Aufenthalts begründet. [...]