Keine Verlängerung der sechsmonatigen Wiedereinreisefrist:
Eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist nach § 51 Abs. 4 AufenthG zur Vermeidung des Erlöschens einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG kommt nicht in Betracht, weil die Passverlängerung in Syrien nicht den Interessen Deutschlands, sondern nur dem Interesse der ausreisenden Person an der Vermeidung aufenthaltsrechtlicher, strafrechtlicher oder sonstiger Sanktionen dient.
(Leitsätze der Redaktion)
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4 Entgegen der Beschwerde kann sich die Antragstellerin nicht auf § 51 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. AufenthG berufen, wonach in der Regel eine längere Frist bestimmt wird, wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Diese Voraussetzungen wären auch dann nicht erfüllt, wenn man zu Gunsten der Antragstellerin davon ausginge, dass sie nach Syrien ausgereist ist, um dort ihren Reisepass – anders als im Bundesgebiet möglich - noch vor Ablauf seiner Gültigkeit verlängern zu lassen und damit der Passpflicht des § 3 Abs. 1 AufenthG zu genügen. Ein solcher Aufenthalt dient nicht Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 51 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. AufenthG, weil die in § 3 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Pflicht zum Besitz eines gültigen und anerkannten Passes ausschließlich dem jeweiligen ausländischen Staatsangehörigen obliegt, allein in dessen Verantwortungsbereich fällt und nur sein Interesse betrifft, sich zur Vermeidung aufenthaltsrechtlicher, strafrechtlicher oder sonstiger Sanktionen rechtskonform zu verhalten. Dies gilt gleichermaßen für die in § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV normierte Konkretisierung hinsichtlich der Pflicht zur rechtzeitigen Verlängerung oder Neubeantragung eines Passes. [...]
10Unabhängig davon ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin ihren Pass nicht auch bei der syrischen Botschaft in Berlin hätte verlängern oder dessen Neuausstellung hätte beantragen können. Abgesehen davon, dass der Senat – wie oben ausgeführt – die Behauptung, sie sei in erster Linie nach Syrien gereist, um ihren Pass verlängern zu lassen, ohnehin nicht für glaubhaft hält, wäre eine längere Bearbeitungszeit durch die syrische Botschaft in Berlin nicht mit nachteiligen aufenthaltsrechtlichen Folgen verbunden gewesen, wenn sie den Antrag bald nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet gestellt hätte. Im Übrigen hätte sie zur Klärung konkreter Fragen auch Kontakt zu dem Antragsgegner aufnehmen können. Demgegenüber stand für die Passbeschaffung in Syrien und die anschließende Rückreise nach der Ausreise am 21. Mai 2023 von vornherein nur ein enges Zeitfenster zur Verfügung, weil die Trägerkarte der Aufenthaltserlaubnis – übereinstimmend mit dem Reisepass – nur bis zum 8. Juli 2023 gültig war. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr Sohn habe von dem Antragsgegner bei einer Vorsprache zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis die Auskunft erhalten, sie dürfe sich weniger als sechs Monate außerhalb von Deutschland aufhalten und könne in Syrien die Passverlängerung beantragen, wird mit den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht glaubhaft gemacht, dass es sich nicht lediglich um einen allgemeinen Hinweis auf die nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bestehende Rechtslage handelte. [...]