Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen Vorlagefrage des BSG an den EuGH:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufhebung eines Leistungsbescheides nach dem Asylbewerberleistungsgesetz war anzuordnen, denn der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens betreffend die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leistungseinschränkung von § 1a Abs. 7 AsylbLG des Bundessozialgerichts hat entscheidende Auswirkungen auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG.
(Leitsatz der Redaktion, Siehe dazu Vorlagebeschluss des BSG vom 25.07.2024, B 8 AY 6/23, bsg.bund.de)
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid vom 20.12.2024 ist statthaft. [...]
Vorliegend kann nicht abschließend geklärt werden, ob die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte. Denn im Rahmen der Folgenabwägung ist insbesondere der Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 25.07.2024 (B 8 AY 6/23) an den EuGH zu berücksichtigen. Die bezüglich der Vorschrift des § 1a Abs. 7 AsylbLG aufgeworfenen Rechtsfragen haben auch für die hier einschlägige Norm unmittelbare Auswirkungen und sind somit im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte erheblich. Die Beantwortung dieser Fragen dürfte sich auch unmittelbar auf die Leistungseinschränkung des hier einschlägigen § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG auswirken. Unter Berücksichtigung des Vollziehungsinteresses der Behörde gegenüber dem Interesse der Antragssteller hat das Vollziehungsinteresse zurückzustehen. Denn im Hinblick auf das offene Hauptsacheverfahren ist der Anspruch der Antragssteller auf eine menschenwürdige Grundversorgung bis zu einer tatsächlich erfolgten Abschiebung nach Kroatien als vorrangig zu gewichten. [...]