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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2025 - 24 L 3911/24.A - asyl.net: M33116
https://www.asyl.net/rsdb/m33116
Leitsatz:

Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch bei inländischem Schutz möglich:

1. Voraussetzung für den Eintritt der Fiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG ist, dass zwischen Eingang der Mitteilung (hier des streitgegenständlichen Bescheides) und dem Ablauf der Frist auch tatsächlich ein Aushändigungsversuch stattgefunden hat.

2. Nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist,

3. Eine asylrechtliche Relevanz ergibt sich dabei auch nicht, wenn offenkundig Möglichkeiten landesinternen (staatlichen) Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (§§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Zustellung, Aufnahmeeinrichtung, Asylverfahren, offensichtlich unbegründet, interne Fluchtalternative, ohne Belang, China,
Normen: AsylG § 10 Abs. 4, AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3e
Auszüge:

[...]

Diese Frist ist angesichts der Antragstellung und Klageerhebung am 31. Dezember 2024 eingehalten. Der angegriffene Bescheid ist der Antragstellerin ausweislich der Empfangsbestätigung (Bl. 132 der Bundesamtsakte) am 27. Dezember 2024 im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 AsylG ausgehändigt worden. Dem steht auch nicht § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG entgegen. Nach dieser Vorschrift in ihrer bis einschließlich Dezember 2024 hier maßgeblichen Fassung gelten in einer Aufnahmeeinrichtung Zustellungen am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Diese Fiktion kommt hier nicht zum Tragen. Denn nach teleologischer und systematischer Auslegung (insbesondere mit Blick auf § 10 Abs. 4 Satz 3 AsylG) der Vorschrift, ist Voraussetzung für den Eintritt einer entsprechenden Fiktion, dass zwischen Eingang der Mitteilung (hier des streitgegenständlichen Bescheides) und dem Ablauf der Frist auch tatsächlich ein Aushändigungsversuch stattgefunden hat, d.h. dass die Sendung durch die Aufnahmeeinrichtung in dieser Zeit überhaupt zur Postausgabe bzw. Postverteilung vorgesehen war [...].

1. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.

Umstände sind nicht von Belang, wenn sie den Asylantrag offensichtlich nicht zu tragen vermögen. Nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn aus dem Vorbringen ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tatsachen und der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mithin bei Wahrunterstellung, rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann. Eine asylrechtliche Relevanz ergibt sich dabei auch nicht, wenn offenkundig Möglichkeiten landesinternen (staatlichen) Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. §§ 3d und 3e – ggf. i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss. [...]