Datum der Asylantragstellung ist maßgeblich für Einstufung als Zweitantrag:
1. Ein Asylantrag ist nur dann als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG einzustufen, wenn der in einem Mitgliedstaat der EU gestellte Asylantrag rechtskräftig abgeschlossen wurde. Wird der neue Asylantrag gestellt, bevor der Drittstaat über den Asylantrag entschieden hat, handelt es sich folglich nicht um einen Zweitantrag.
2. Maßgeblich für die Einstufung als Zweitantrag ist allein das Datum der Antragstellung.
3. Solange weiterhin die Möglichkeit besteht, in einem Mitgliedstaat der EU einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen, weil dort das Asylverfahren wegen Nichtbetreiben eingestellt wurde, handelt es sich nicht um einen Zweitantrag.
(Leitsätze der Redaktion; Siehe dazu EuGH: Urteil vom 19.12.2024 – C-123/23, C-202/23 [Khan Yunis und Babdaa], N.A.K. u.a. gg. Deutschland – asyl.net: M32939)
[...]
Der Asylantrag des Antragstellers vom 23. Juli 2024 kann nicht als Zweitantrag qualifiziert werden. [...]
Ein Zweitantrag setzt nach dem Wortlaut von § 71a Abs. 1 AsylG den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus. Dies umfasst jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Dabei kann es sich – neben einer unanfechtbaren Entscheidung über den Asylantrag – auch um eine Rücknahme handeln [...].
Die Einstufung eines neuen Antrags desselben Antragstellers als "Folgeantrag" im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie)) mit der Möglichkeit einer Ablehnung als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 ist allerdings ausgeschlossen, wenn der neue Antrag vor Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag dieses Antragstellers gestellt wird [...].
Hierbei ist für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als Folgeantrag allein das Datum der Stellung des Antrags maßgeblich [...].
Dem Schreiben des griechischen Ministry of Migration & Asylum/The Department of the National Dublin Unit am 2. August 2024 zufolge, mit dem das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts abgelehnt worden ist, ist das erste Asylverfahren des Antragstellers seit dem 8. Juni 2023 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Folgeantrag des Antragstellers vom 12. März 2024 wurde jedoch als zulässig ("admissible") angesehen. Am 26. Juli 2024 entschied die Asylbehörde, die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wegen fingierter Antragsrücknahme einzustellen ("discontinue the examination of his application for international protection due to implicit withdrawal").
Der (förmliche) Asylantrag des Antragstellers datiert vom 23. Juli 2024. Er wurde damit vor der Entscheidung der griechischen Asylbehörde vom 26. Juli 2024 gestellt, das dortige Asylverfahren einzustellen. Dies schließt die Einstufung als Zweitantrag aus.
Ungeachtet dessen wird die Entscheidung der griechischen Behörden, die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz einzustellen, weil der Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat, aller Voraussicht nach auch nicht als bestandskräftige Entscheidung angesehen werden können. Solange die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens besteht, kann der weitere Asylantrag auch aus diesem Grund nicht als Folgeantrag eingestuft und als unzulässig abgelehnt werden [...].
Die Wiederaufnahmemöglichkeit steht der Behandlung als Zweitantrag entgegen [...].
Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Griechenland endgültig abgeschlossen ist. Das eingestellte Verfahren kann nach dem hierfür allein maßgeblichen griechischen Asylverfahrensrecht […] wahrscheinlich wiederaufgenommen werden. [...]