Streitwert bei kumulativ geltend gemachten Begehren:
Bei der kumulativen Geltendmachung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts - hier nach § 4 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 - und eines nationalen Aufenthaltsrechts - hier einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG - handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände mit selbständigem materiellen Gehalt, die jeweils mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz zu bringen und gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind.
(Amtliche Leitsätze)
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5 Bei diesen in einer Klage kumulativ geltend gemachten Begehren handelt es sich um zwei selbstständige Streitgegenstände, deren Werte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. Nach dem insoweit maßgeblichen kostenrechtlichen Streitgegenstandsbegriff liegen mehrere Streitgegenstände vor, wenn verschiedene prozessuale Ansprüche nebeneinander bestehen können und nicht auf dasselbe Interesse gerichtet sind [...]. Zur Auslegung der Regelung in § 39 Abs. 1 GKG kann des Weiteren Ziffer 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 herangezogen werden. Danach werden die Werte mehrerer gestellter Anträge mit selbstständiger Bedeutung addiert, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbstständigen materiellen Gehalt haben [...].
6 Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei dem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht - hier nach § 4 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 - und dem nationalen Aufenthaltsrecht - hier der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG - um zwei verschiedene Streitgegenstände mit selbständigem materiellen Gehalt, die jeweils mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz zu bringen und gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind.
7 Assoziationsrecht und mitgliedstaatliches Aufenthaltsrecht stellen getrennte Rechtskreise dar, die teilweise unterschiedliche Ziele verfolgen [...].
8 Eine Wertaddition nach § 39 Abs. 1 GKG findet demgegenüber nicht statt, wenn - anders als hier - nur ein Aufenthaltstitel begehrt wird und dieser lediglich auf verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt wird. [...]