Bevorstehende Heirat steht einer Abschiebungsandrohung entgegen:
Steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Heirat des Antragstellers mit einer Unionsbürgerin kurz bevor, so stehen (nach summarischer Prüfung) familiäre Belange einer Abschiebungsandrohung entgegen.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Die Abschiebungsandrohung ist dennoch zu beanstanden. Denn nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. d. F. des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024, in Kraft getreten am 27. Februar 2024, sind bei Erlass der Abschiebungsandrohung unter anderem familiäre Bindungen zu berücksichtigen. Diese Belange standen zwar nicht im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung entgegen. Denn der Antragsteller hat in seiner Anhörung beim Bundesamt nichts von einer beabsichtigten Heirat erwähnt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) stellt sich der Sachverhalt jedoch anders dar. Wie sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt, steht die Heirat kurz bevor. Jedenfalls nach Maßgabe der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber gewünschten Entscheidungsfrist von einer Woche (vgl. die mit Art. 97 Art. 1 GG nicht zu vereinbarende Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG) ist daher von der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung auszugehen. [...]