Das Tatbestandsmerkmal "nicht von Belang" ist weit auszulegen:
1. Das Unionsrecht gebietet kein enges Verständnis des in § 30 Abs 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) enthaltenen Tatbestandsmerkmals "nicht von Belang" in dem Sinne, dass ein Vortrag nur dann nicht von Belang ist, wenn er nicht an positiv festzustellende Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft und mithin "asylfremdes Vorbringen" beinhaltet. Vielmehr sind bei der Prüfung des § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) alle Voraussetzungen der §§ 3 bis 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sowie des Art 16a GG in den Blick zu nehmen (Rn. 18).
2. Die von der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) ermöglichte Verfahrensbeschleunigung ist für alle offensichtlich unbegründeten Anträge unabhängig davon geboten, an welchem Tatbestandsmerkmal der Anspruch des Antragstellers scheitert (Rn. 21).
(Amtliche Leitsätze)
[...]
17 (1) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG abgelehnt wurde. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Nicht von Belang ist ein Vortrag im Ergebnis, wenn aus diesem auch bei Wahrunterstellung ersichtlich kein Schutzstatus nach den §§ 3 ff. oder § 4 AsylG oder Art. 16a Abs. 1 GG folgen kann, weil sein Vorbringen insgesamt nicht an die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes anknüpft beziehungsweise diese nicht erfüllt sind und sich die Ablehnung des Antrags nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre geradezu aufdrängt (vgl. ohne nähere Ausführungen zu dem Streit der engen und weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht von Belang" VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.1.2025 – A 9 S 1904/24 – n. v. mit Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris Rn. 27 und vom 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 18). Ein Vortrag ohne Belang liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. §§ 3d und 3e AsylG i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss [...]. Denn belanglos ist ein Vorbringen bereits dann, wenn auch bei seiner Wahrunterstellung kein Schutzstatus folgen kann, unabhängig davon, ob ausschließlich asylfremde Gründe – die etwa offenkundig nicht unter § 3a Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG fallen – vorgebracht werden oder nicht. Insofern entspricht der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – auch nach dem Willen des Gesetzgebers – dem des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG a. F. [...].
18 Auch das Unionsrecht gebietet kein enges Verständnis des in § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltenen Tatbestandsmerkmals "nicht von Belang" in dem Sinne, dass ein Vortrag nur dann nicht von Belang ist, wenn er nicht an positiv festzustellende Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft und mithin "asylfremdes Vorbringen" beinhaltet [...]. Vielmehr sind bei der Prüfung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG alle Voraussetzungen der §§ 3 bis 4 AsylG sowie des Art. 16a GG in den Blick zu nehmen [...]. Bei einem engen Verständnis wird der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erheblich eingeschränkt und erfasst vor allem Fälle, in denen wirtschaftliche Gründe als Fluchtgründe genannt werden. Selbst wenn aus anderen Gründen – wie internen Schutzmöglichkeiten oder inländischen Fluchtalternativen, deren negatives Vorliegen zu einem Schutzanspruch führt – auch offenkundig kein Schutzanspruch besteht, liegt bei engem Verständnis kein offensichtlich unbegründeter Antrag vor, sofern der Vortrag im Übrigen asylrelevant ist [...]. Der unionsrechtlichen Beschleunigungsmaxime lässt sich diese Einschränkung gerade nicht entnehmen. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gibt im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [...] wieder. Der Wortlaut ist im Hinblick auf die (nicht) prüfungsrelevanten "Belange" nicht eindeutig. Er lautet:
19 "(8) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn a) der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind, […]".
20 Damit bezieht sich die Belanglosigkeit bereits nach dem Wortlaut auf alle – positiv wie negativ festzustellenden – Tatbestandsvoraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft oder des internationalen Schutzes und ist nicht auf "asylfremden" Vortrag beschränkt.
21 Darüber hinaus stehen der Sinn und Zweck und die Systematik der Regelung einer engen Auslegung entgegen. Erwägungsgrund (20) der Richtlinie 2013/32/EU sieht vor, dass es den Mitgliedstaaten, wenn ein Antrag voraussichtlich unbegründet ist, unter genau bestimmten Umständen möglich sein sollte, das Prüfungsverfahren unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung und der effektiven Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Grundsätze und Garantien durch den Antragsteller zu beschleunigen, insbesondere indem kürzere, jedoch angemessene Fristen für bestimmte Verfahrensschritte eingeführt werden. Diese Beschleunigungsmaxime wird für offensichtlich unbegründete Anträge (vgl. Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU) in Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU konkretisiert, nach dem Mitgliedstaaten festlegen können, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt […] wird, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. Im Gegensatz dazu können die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II vorziehen, insbesondere, wenn der Antrag begründet erscheint. Die Richtlinie 2013/32/EU differenziert also bei der Ausgestaltung der Verfahrensanforderungen zwischen (offensichtlich) begründeten und voraussichtlich bzw. offensichtlich unbegründeten Anträgen. Die Herabsetzung der verfahrensrechtlichen Anforderungen ist nach der Richtlinie 2013/32/EU möglich, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Vorbringen "nicht von Belang" ist. Unstreitig ist dies der Fall, wenn ein asylfremder Vortrag erfolgt, der keine "Prüfung", also auch keinen Blick in die Erkenntnismittel, verlangt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist dies aber auch der Fall, wenn nach dem Vorbringen des Antragstellers keine vertiefte materielle Prüfung erfolgen muss. Die partielle Heranziehung bekannter Erkenntnismittel und der aktuellen Rechtsprechung und Lehre schließt die Offensichtlichkeit nicht aus. Es genügt, wenn ohne vertiefte Prüfung kein Schutzanspruch besteht, weil mindestens eine Tatbestandsvoraussetzung für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegt. Die von der Richtlinie 2013/32/EU ermöglichte Verfahrensbeschleunigung ist für alle offensichtlich unbegründeten Anträge unabhängig davon geboten, an welchem Tatbestandsmerkmal der Anspruch des Antragstellers scheitert.
22 Die ab 12. Juni 2026 geltende Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348 vom 22.5.2024) enthält in Art. 42 Abs. 1 Buchst. a eine der Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Regelung und schreibt das beschleunigte Asylverfahren den Asylbehörden in diesen Fällen zwingend vor.
23 Das Vorbringen des Antragstellers ist danach für die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Gewährung internationalen Schutzes offensichtlich nicht von Belang im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
24 Der Antragsteller konnte mit seinem individuellen Vortrag – diesen als wahr unterstellt – nicht glaubhaft machen, dass ihm in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, §§ 3 ff. AsylG. Ein Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG ist weder dargetan noch ersichtlich. Die behauptete Verfolgungsfurcht vor der Familie aufgrund eines Konflikts aus dem Jahr 2003 beruht insbesondere nicht auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, zumal sich die Bedrohungen nur gegen den Antragsteller und nicht gegen seine (elf) Geschwister richten. Aus dem gleichen Grund scheidet auch die Anerkennung als Asylbewerber nach Art. 16a Abs. 1 GG aus. Abgesehen davon ist er aus Österreich – einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG – nach Deutschland eingereist (§ 26a Abs. 1 AsylG). [...]